Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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sätzlich widerspreche diese Bewilligungskompetenz des Bundes dem Willen des Parlaments.

Art. 4 Abs. 2 Bst. a JSV

2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:

a. die Bestandesgrösse;

Dieser Buchstabe entspricht der bisherigen JSV und war nicht Bestandteil der Vorlage.

Ein Kanton (VS) betont in diesem Zusammenhang, dass die Überwachung der Wildbestände (des Schalenwilds wie der Grossraubtiere) zur Begründung der Regulationsgesuche eindeutig Sache der Kantone sei. Bei der Methodenwahl setze der Kanton VS z.B. auf gutachterliche Methoden mit seiner Wildhut und er betont, dass keine wissenschaftliche Methode die so beschafften Ergebnisse ersetzen könne.

Die Gruppe Wolf Schweiz betont, dass bezüglich den Regulationsmassnahmen in der Praxis in jedem Falle ein regelmässiges, einheitliches, national koordiniertes Monitoringprogramm für Wildtiere, d.h. Grossraubtiere wie Paarhufer brauche. Denn es sei die Pflicht des BAFU dafür zu sorgen, dass bei allfälligen Regulationsmassnahmen das Überleben der zu regulierenden geschützten Art regional sicher gestellt bleibt.

Art. 4 Abs. 2 Bst. b JSV

2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:

b. die Art und der örtliche Bereich der Gefährdung;

Diesem Buchstaben erwächst keine Opposition.

Einzig eine wissenschaftliche Organisation (SGW) fordert den folgenden Zusatz zum Verordnungstext: (neu) „den Nachweis, dass die Gefährdung erheblich ist sowie den Nachweis, dass die geltend gemachte Gefährdung durch den lokalen Bestand der betroffenen Tierart verursacht wurde“.

Art. 4 Abs. 2 Bst. c JSV

2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:

c. das Schadenausmass;

Dieser Buchstabe wurde in der Vorlage nicht modifiziert.

Verschiedene ressourcenschutzorientierte Organisationen (ProNatura, WWF, SVS, Nos Oiseaux, SL), wissenschaftliche Organisationen (Vogelwarte, SGW) sowie eine politische Partei (Grüne) verlangen jedoch eine Anpassung desselben, so dass der Kanton zusätzlich zum Schadenausmass Folgendes nachweisen müsse: Bst. c) „Das Schadenausmass (neu), den örtlichen Bereich des Schadens, den Nachweis, dass der Schaden gross ist sowie den Nachweis, dass der geltend gemachte Schaden durch die lokale Population der betroffenen Tierart verursacht wurde."

Von einer Organisation (Gruppe Wolf Schweiz) wird besonders betont, dass zum Nachweis von Regaleinbussen der effektive Aufwand für die Jagd quantifiziert werden müsse.

G262-0576