Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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haupt konkret anwendbar wäre, insbesondere aufgrund der Schwierigkeit, dass sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der lokalen Population und der Nutzungseinbusse beim Jagdregal nur äusserst schwer nachweisen lasse. Weiter eröffne der unbestimmte Rechtsbegriff "grosse Einbussen" zu viel Interpretationsspielraum für politische Druckversuche. Eine vorgängige Parametrisierung dieses Begriffs (in der Verordnung oder in den Konzepten) sei unabdingbar, damit dem Anliegen zugestimmt werden könne.
Tierschutz: Von Seiten der Tierschutzverbände (STS, STVT, regionale Verbände) wird ebenfalls das Streichen dieses neuen Regulationsgrundes gefordert. Es sei unsinnig, innerhalb der natürlichen Nahrungskette einen Wildschaden zu definieren. Es dürfe nicht sein, dass ein Wildtier dafür bestraft werde, seiner Natur gemäss zu leben und Fleisch zu fressen. Der menschliche Jäger hingegen habe kein Anrecht auf Beute. Eine Organisation (Ligue Suisse contre la Vivisection) ist der Ansicht, dass diese ihrer Ansicht nach skandalöse Ausweitung des Wildschadenbegriffs rechtlich mit dem JSG nicht vereinbar sei, welches den Wildschadenbegriff enger auf Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen definiere.
Art. 4 Abs. 1 Bst. h JSV
Art. 4 Abs. 1 Bst. h
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art:
h. Neue Forderung anlässlich der Anhörung (Beeinträchtigung anderer Arten, Schäden in Fischzuchtanlagen).
Diverse Organisationen aus dem Ressourcennutzungsbereich fordern die Aufnahme von zusätzlichen Regulationsgründen:
Neuer Regulationsgrund: Gefährdung der Bestände anderer Arten: Verschiedene Organisationen aus Landwirtschaft, Jagd und Fischerei (SBV, JagdSchweiz, SBFV) fordern, dass geschützte Tiere neu auch dann reguliert werden können sollen, wenn sie "die Erhaltung von Beständen anderer geschützter oder nicht geschützter Arten/ Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen“; Nach Ansicht von Jagd Schweiz und gemäss Art. 7 Abs. 2 JSG gehe der Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume dem Schutz geschützter Arten vor. Für Jagd Schweiz ist dieser neue Regulationsgrund zentral wichtig, um die mit dem Verordnungsentwurf gesetzten Ziele zu erreichen, denn die in der Vorlage präsentierten neuen Regulierungstatbestände würden eindeutig zu wenig weit gehen. Dieser neu geforderte Tatbestand würde es den Kantonen hingegen erlauben, den kantonalen Grossraubtierbestand unabhängig von der Situation im Gesamtkompartiment zu regulieren und dabei den Aspekt der Biodiversität wirkungsvoll zu berücksichtigen. Gemäss Jagd Schweiz spiele der Schutz von einzelnen bedrohten Arten im Rahmen der Güterabwägung eine untergeordnete Rolle vor den Anliegen der Biodiversität und der Lebensgemeinschaften. Grossraubtiere könnten gemäss JagdSchweiz dann bejagt werden, wenn öffentliche Interessen, einschliesslich wirtschaftlicher und soziologischer Interessen, es erlauben.
Neuer Regulationsgrund: Gefährdung von seltenen Nutztierrassen: Verschiedene Landwirtschaftsverbände (SZV, SZZV, Unione Contadine Ticinese) fordern, dass geschützte Tiere auch dann reguliert werden können sollen, wenn sie: "die Erhaltung von einheimischen, traditionellen, lokalen und regionalen Arten und Nutztierrassen beeinträchtigen oder gefährden."
G262-0576