Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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Art. 4 Abs. 2 Bst. d JSV
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
d. die getroffenen Präventionsmassnahmen;
Der neuen Verpflichtung zur Angabe der vorgängig getroffenen Präventionsmassnahmen erwächst wenig grundsätzliche Opposition, womit dem im JSG verankerten Grundsatz „Prävention kommt vor Regulierung“ in diesem konkreten Fall allgemein zugestimmt wird.
Kantone und Kantonskonferenzen: Von Seite der Kantone und Kantonskonferenzen verlangt ein Kanton (VS), dass der Grundsatz zu verankern sei, wonach zum Bestimmen der zumutbaren und möglichen Präventionsmassnahmen die allgemeinen Verfahren gemäss den kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzen zur Anwendung kommen müssen. Für das Definieren möglicher und sinnvoller Präventionsmassnahmen seien deshalb einzig die kantonalen Stellen mit ihrem umfassenden Wissen zuständig (z.B. kantonale Alppläne zur Festlegung von Präventionsmassnahmen), hingegen dürfen keine direkt interessierten Personen (wie etwa Züchter von Herdenschutzhunden) dazu beigezogen werden. Deshalb verlangt der Kanton VS folgende Ergänzung des Erläuterungsberichts: „Der Kanton bestimmt alleine über die sinnvollen und möglichen Präventionsmassnahmen. Zur Beurteilung der Präventionsmassnahmen dürfen keine direkt interessierten Personen (z.B. Züchter von Herdenschutzhunden) beigezogen werden.“
Eine Kantonskonferenz (Suisse Melio) verlangt folgende Anpassung des Erläuterungsberichtes bezüglich Biberschäden: „Die Verhältnismässigkeit der Kosten der Massnahmen, wie z.B. die Verlegung eines Weges bei Problemen mit dem Biber, muss bei der Beurteilung allfälliger Regulationsmassnahmen einbezogen werden können.“
Ressourcenschutz: Eine Organisation aus dem Bereich Ressourcenschutz (Helvetia Nostra) verlangt, dass die Kantone in ihren Regulationsgesuchen explizit nachweisen müssen, dass vorgängig sämtliche möglichen Massnahmen zur Schadenprävention erfolglos ergriffen wurden, dies gelte insbesondere für den Herdenschutz bei Grossraubtieren (Behirtung und/oder Herdenschutzhunde). Diese Organisation verlangt deshalb folgende Ergänzung des Bst. d) „die getroffenen Präventionsmassnahmen (neu) und der Prozentsatz der Nutztiere, welche permanent durch Behirtung geschützt werden“.
Von Tierschutzseite (STS, STVT, regionale Verbände) wird ebenfalls betont, dass allfällige Anträge auf Abschussbewilligungen durch das BAFU nur dort zu bewilligen seien, wo bereits Präventionsmassnahmen (erfolglos) ergriffen wurden, oder einzelne Tiere dem Menschen gefährlich werden.
Art. 4 Abs. 2 Bst. e JSV
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand.
Mit dieser vorgeschlagenen Änderung, werden die Kantone neu verpflichtet, die Auswirkungen allfälliger Eingriffe auf den Bestand der betroffenen Tierart anzugeben. Gegen diese im Sinne des Verfassungsauftrages (Erhalt der Artenvielfalt) wichtige Bestimmung erwächst wenig Opposition.
Kantone und Kantonskonferenzen: Ein Kanton (VS) hält ausdrücklich fest, dass der im erläuternden Bericht erwähnte Erhalt funktionierender Fortpflanzungsgemeinschaften
G262-0576