Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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ökonomischer Begriff gewählt worden. Solche Regaleinnahmen besässen aber heutzutage für die Kantone nur mehr eine geringe Bedeutung. Ebenso seien bezüglich der Frage von „Grossraubtierpräsenz versus Kantonsfinanzen“ nicht nur die finanziellen Nachteile sondern auch die finanziellen Vorteile zu beachten; so stünden bei einer Gesamtbilanz den „durch Grossraubtiere verursachten Einbussen bei den Jagdregaleinnahmen“ durchaus „durch Grossraubtiere verursachte, sinkende finanzielle Aufwendungen für die Verhütung von Wildschäden im Schutzwald“ gegenüber. Eine Beeinflussung des Schalenwildbestandes hin zu einem natürlicheren Wald-Wild-Gleichgewicht dürfe somit keinesfalls als Schaden ausgelegt werden. Ein Kanton (VS) hingegen verneint diese positive Auswirkung der Grossraubtiere auf die Waldverjüngung und betont, dass insbesondere eine sozio-ökonomische Interessenabwägung in den Regionen stattfinden müsse. Insgesamt kann gesagt werden, dass die Mehrheit der Kantone und Kantonskonferenzen die Grundabsicht des Artikels zwar unterstützen, sie fordern jedoch an Stelle von Regaleinbussen einen neuen Passus zu finden, der die Kantone ermächtige, Abschüsse unter klaren Auflagen ergreifen zu können, so z.B. bei "massivem und anhaltendem Rückgang von Wildtierarten“ oder „bei erheblichem Bestandesrückgang oder einer Störung der Altersklassenzusammensetzung bei einzelnen Wildarten“. Die im Grundsatz begrüssten Eingriffsmöglichkeiten seien im Sinne einer politisch tragbaren und praktikablen Umsetzung der Jagd zur Erhaltung einer nachhaltigen Fauna zu verstehen und nicht im Sinne eines Rechts auf Beute, denn Wildtiere blieben vor dem Gesetz ein „res nullius“. Betont wird von der Mehrheit der Kantone und Kantonskonferenzen, dass allfällige Eingriffe nur auf objektiver Grundlage und nur nach vorgängiger Zustimmung des BAFU erfolgen sollen.

Interessanterweise werden Einbussen beim Fischereiregal von einigen Kantonen noch etwas kritischer betrachtet als Einbussen beim Jagdregal. Ein Kanton (GE) moniert z.B., dass das Parlament gar nie den Einbezug der „Einbussen beim Fischereiregal“ forderte. Ein Kanton (ZG) weist darauf hin, dass die Vorlage des Bundesrates beim Fischereiregal fälschlicherweise von einem kantonalen Nutzungsrecht ausgehe; dem sei aber - im Gegensatz zum Jagdregal - nicht so, denn vielerorts seien die Fischereirechte privat resp. nicht-staatlich. Gemäss der Vorlage würden die Inhaber solch nicht-staatlicher Fischereirechte zu Geschädigten, welche entsprechende Einbussen geltend machen und Regulationsmassnahmen einfordern könnten. Dies stehe jedoch im Gegensatz zur Tatsache, dass der wildlebende Fisch noch ein res nullius sei und dem einzelnen Fischer kein Recht auf Beute zustehe. Eine Kantonskonferenz (JFK) weist auf die Schwierigkeit des Vollzugs bei Massnahmen im Fischereiregal hin, indem Regulationsmassnahmen bei fischfressenden Vogelarten aufgrund der Populationsdynamik und des offene Systems der Raumnutzung nur schwer zu erreichen seien. Zwei Kantone (GE, GL) weisen darauf hin, dass anderen Faktoren, z.B. ungünstigen Veränderung der Gewässer als Lebensraum, eine grössere Bedeutung zukomme als fischfressenden Vögeln, weshalb das Messen von Einbussen infolge Prädation kaum jemals objektive, allgemein akzeptierbare, Ergebnisse liefern würden. Ein Kanton (GE) fordert weiter, dass eine Anwendung dieses Absatzes in Gewässern mit künstlicher Besatzwirtschaft kaum sinnvoll möglich wäre. Eine Parametrisierung der Einbussen beim Fischereiregal als Regulationsgrund wäre deshalb in der Praxis schwierig. Ganz im Gegensatz dazu sind aber ein Kanton (VS) und eine Kantonskonferenz (JFK) der Meinung, dass Einbussen beim Fischereiregal aufgrund des Zweckartikels im Fischereigesetz (das BGF stipuliert eine

G262-0576