Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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seien. Sie fordern ganz grundsätzlich, dass der Bund seinen Verfassungsauftrag zum Tierschutz besser wahrnehmen müsse, wozu die Vorlage grundsätzlich anzupassen sei.

3.8 Wissenschaftliche Fachorganisationen

Grundsätzliche Stellungnahmen wurden von wissenschaftlichen Fachorganisationen abgegeben, der Schweizer Vogelwarte Sempach und der Schweizerischen Gesellschaft für Wildtierbiologie (SGW). Während die SGW der Vorlage grundsätzlich eher positiv gegenübersteht, kritisiert die Vogelwarte, dass die Vorlage wichtige ökologische Erkenntnisse ausblende und sich weniger an wissenschaftlichen Fakten, so z.B. dem von der Vogelwarte publizierten „Standpunkt Vogeljagd in der Schweiz“, denn an politischem Druck orientiere. Im neu propagierten Umgang mit geschützten Arten führe dies zu einer Aushöhlung der Grundidee des Jagdgesetzes bezüglich dem Artenschutz.

3.9 Einzelpersonen

Keine der beiden Einzelpersonen, welche im Rahmen der Anhörung eine Stellungnahme abgaben, äusserten sich grundsätzlich zur Vorlage.

4 Beurteilung der Vorlage im Einzelnen

In diesem Kapitel behandeln wir die Eingaben zu den einzelnen Aspekten der Vorlage im Detail.

4.1 Art. 1 „Aufgehoben“

Art. 1 JSV

Art. 1

Aufgehoben

Der mit der Änderung des Waffengesetzes vom 12. Dez. 2008 notwendig gewordenen Aufhebung des bisherigen Artikels 1 JSV erwächst kaum Opposition.

Zur Sorge Anlass gibt bei einzelnen Kantonen (GE, VD) und Schutzverbänden (Helvetia Nostra, regionale Verbände) jedoch die Tatsache, dass damit auch die Strafbestimmung im Jagdgesetz weggefallen ist, welche den „Handel, den Import und die Herstellung verbotener Hilfsmittel“ unter Strafe stellte. Von diesen Kantonen und Organisationen wird deshalb gefordert, dass dies wiederum rückgängig zu machen sei. Herstellung und Handel mit den grausamen Totschlagfallen müsse wieder strafbar werden.

4.2 Art. 2 JSV „Für die Jagd verbotene Hilfsmittel“

Art. 2 Abs. 1 JSV

Art. 2 Abs. 1

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

Neu wird in diesem Absatz die Verwendung von Hilfsmittel „für die Jagd“ verboten. Dieser Änderung erwächst keine Opposition.

G262-0576