Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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heiten (wie z.B. Tollwut, Staupe, Räude) reguliere, d.h. die hohen Fuchsbestände brechen aufgrund solcher Krankheiten natürlicherweise zusammen. Auch habe sich nach Ansicht dieser Verbände noch nie ein negativer Einfluss des Fuchses auf seine Beutetierbestände nachweisen lassen, was die Fuchsbejagung auch aus artenschützerischen Gründen obsolet erscheinen lasse.
Art. 2 Abs. 1 Bst. d JSV
Art. 2 Abs. 1Bst. d
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:
d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
Dieser aus der bisherigen JSV in diesen Buchstaben übernommenen Bestimmung erwächst keine Opposition.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV
Art. 2 Abs. 1Bst. e
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:
e. Mobiltelefone und Funkgeräte, ausser für das Nachsuchen von verletzten Wildtieren;
Das geplante Verbot, wonach Mobiltelefone für die Jagd nicht mehr verwendet werden dürfen (mit Ausnahme für die Nachsuche), wird kontrovers beurteilt.
Eine Mehrheit von 15 Kantonen und 3 Kantonskonferenzen sowie die Jagdverbände verlangen das Streichen dieser Bestimmung. Diese sei als „lex imperfecta“ nicht kontrollierbar und auch nicht praxistauglich. Vielmehr mache das kantonale Jagdrecht den Einsatz des Mobiltelefons in gewissen Fällen gar obligatorisch, so z.B. bei sofortiger Meldepflicht gewisser Sachverhalte. Etliche Kantonen (AI, BE, TI, UR, ZG) und diverse Verbände aus dem Bereich Ressourcenschutz (ProNatura, WWF, SVS, SL, ALA, STS, regionale Verbände) begrüssen allerdings das Mobiltelefonverbot. Diverse Kantone betonen, dass die Regelung eines Mobiltelefonverbotes wie bisher den Kantonen überlassen werden könne über eine Anwendung von Art. 2 Abs. 3 JSV. Somit wäre eine Streichung dieses Buchstabens ohne Auswirkung für die Praxis in den Kantonen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. f JSV
Art. 2 Abs. 1Bst. f
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:
f. elektronische Tonwiedergabegeräte, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Laserzielgeräte und Nachtsichtzielgeräte;
Die neuen Begriffe und redaktionellen Anpassungen in diesem Buchstaben werden grossmehrheitlich begrüsst und diesem Buchstabe erwächst keine grundsätzliche Opposition. Im Detail werden einige technische Ergänzungen vorgeschlagen.
Einzelne Kantone (GE, VD) fordern , dass neu auch Fotofallen für die Jagd verboten werden sollen; ein anderer Kanton (TI) will, dass auch akustische (d.h. nicht elektronische) Lockgeräte für Vögel verboten bleiben sollen; ein Kanton (ZH) möchte, dass das heutige Verbot von künstlichem Licht für die Jagd aufgehoben wird und allfällige Regelungen den Kantonen überlassen werden sollen, ein Kanton (SH) geht davon aus, dass kantonale Ausnahmebewilligungen von künstlichem Licht zur Wildschweinjagd nach wie vor erlaubt seien. Ein Kanton (ZH) verlangt, dass „Gerätekombinationen von Zielfernroh-
G262-0576