Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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Art. 2 Abs. 1 Bst. c JSV

Art. 2 Abs. 1Bst. c

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

c. das Begasen, das Ausräuchern, das Anbohren, die Verwendung von Zangen, das Ausgraben von Dachsen, die

Abgabe von Treibschüssen und das Verwenden von mehr als einem Hund bei der Baujagd;

Die im Rahmen der Revision verschärfte Neuregelung der Baujagd ist einer derjenigen Punkte der Teilrevision, welcher sehr kontrovers beurteilt wird.

Kantone und Kantonskonferenzen: Die grosse Mehrheit der Kantone und Kantonskonferenzen begrüsst diese Regelung inhaltlich. Sie erachten das Beibehalten der Baujagd auf eidg. Ebene als sinnvoll, weil ihrer Ansicht nach die Fuchsbestände aktuell sehr hoch sind und weil die negativen Auswirkungen der hohen Fuchsdichte überall spürbar seien (z.B. Ausbrüche von Tierseuchen wie der Fuchsräude, Staupe, Tollwut, Prädation von Bodenbrütern). Um diesen Auswirkungen begegnen zu können, müsse das Rahmengesetz des Bundes den Kantonen das gesamte Spektrum an jagdlichen Regulationsmöglichkeiten offen halten. Sie begrüssen die Neuregelung aber auch im Sinne von der von der Bundesverfassung für den Jagdbereich vorgegebenen Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen; Ihrer Meinung nach würde ein eidg. Verbot der Baujagd einen nicht akzeptablen Übergriff in die Kantonshoheit darstellen. Ein Kanton (BS) fordert allerdings ein Verbot der Baujagd. Ein Kanton (VD) fordert, dass das Verbot zur Verwendung von Treibschüssen bei der Baujagd missverständlich als generelles Verbot von Treibschüssen verstanden werden könnte und deshalb zu streichen sei.

Gemäss verschiedenen Befürwortern aus Kantonen (AR, NW, OW, SO, ZH), Kantonskonferenzen (JDK, KOK, FoDK, JFK) und Verbänden (TKJ-SKG), komme der gewissenhaften Ausbildung der Bodenhunde im Sinne einer tierschutzgerechten Ausführung der Baujagd eine überragende Bedeutung zu. Teilweise wird gar eine obligatorische Prüfung dieser Hunde gefordert, im Sinne des von der TKJ-SKG zu diesem Zweck ausgearbeiteten Reglements. Dieser Aspekt findet sich auch in eher grundsätzlichen Forderungen wieder, die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden da zu verbessern, wo der Einsatz dieser Hunde tierschutzrelevant sein kann, so bei der Nachsuche, dem Vorstehen und Apportieren, und bei der Bejagung von Wildschweinen und eben der Bodenjagd (siehe dazu neuer Buchstabe Art. 2 Abs. 1 Bst. n JSV und Forderungen unter Varia).

Verbände der Ressourcennutzung: der schärferen Regelung der Baujagd erwächst auch von der Mehrheit der ressourcennutzungsorientierten Verbänden keine Opposition. Einzig der Verband (Verein Zürcher Jagdaufseher) verlangt das Streichen des Verbots zum gleichzeitigen Einsatz von mehr als einem Bodenhund.

Verbände zum Ressourcenschutz: Klar negativ beurteilt wird die Baujagd nun aber von den Verbänden aus dem Tierschutz- (STS, STVT, Ligue Suisse Contre La Vivisection, regionale Verbände) und teilweise dem Naturschutzbereich (ProNatura, WWF, SVS,

ALA, Helvetia Nostra, regionale Verbände). Diese Organisationen begrüssen zwar grundsätzlich die schärfere Neuregelung, sie fordern aber ein allgemeines Verbot derselben. Die Baujagd sei brutal und erfülle den Tatbestand der Tierquälerei, indem ein Tier (der Jagdhund) auf ein anderes Tier (der Fuchs) gehetzt werde, wobei letzteres in seinem Sicherheit bietenden Einstand aufgeschreckt werde und mutwillig Kämpfe und Verletzungen in Kauf genommen würden. Eine Bejagung des Fuchses sei auch ökologisch nicht nötig, weil sich der Fuchsbestand natürlicherweise über Nahrung und Krank-

G262-0576