Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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ren und Nachtsichtgeräten“ ebenso zu verbieten wie die „Nachtsichtzielgeräte“ selber. Drei Kantone (NW, grundsätzlich unterstützt von VD und VS in Abs. 1) fordern, dass bereits das Mitführen dieser verbotenen Hilfsmittel im offenen Jagdgebiet oder in Schutzgebieten zu verbieten sei.

Art. 2 Abs. 1 Bst. g JSV

Art. 2 Abs. 1Bst. g

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

g. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;

Dem neuen Verbot zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen für die Jagd erwächst keine Opposition.

Drei Kantone (NW, grundsätzlich unterstützt von VD und VS in Abs. 1) fordern, dass bereits das Mitführen dieser verbotenen Hilfsmittel im offenen Jagdgebiet oder in Schutzgebieten zu verbieten sei.

Art. 2 Abs. 1 Bst. h JSV

Art. 2 Abs. 1Bst. h

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

h. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;

Dem neuen Verbot zur Verwendung von Lanzen und Messern für die Jagd erwächst keine Opposition.

Drei Kantone (NW, grundsätzlich unterstützt von VD und VS in Abs. 1) fordern, dass bereits das Mitführen dieser verbotenen Hilfsmittel im offenen Jagdgebiet oder in Schutzgebieten zu verbieten sei.

Art. 2 Abs. 1 Bst. i JSV

Art. 2 Abs. 1Bst. i

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

i. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr

als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;

Dem redaktionell umformulierten, inhaltlich jedoch aus der alten JSV übernommenen, Verbot zur Verwendung von Faustfeuerwaffen für die Jagd erwächst keine Opposition.

Allerdings verlangt ein Kanton (AG) eine Abänderung dieses Buchstabens, indem das bereits bisher geltende Verbot von „halbautomatischen Feuerwaffen mit einer Magazinkapazität von mehr als zwei Patronen“ aufgehoben werden solle; begründet wird dies mit einem verminderten Verwaltungsaufwand sowie einer effizienteren Krähenbejagung. Drei Kantone (NW, grundsätzlich unterstützt von VD und VS in Abs. 1) fordern, dass für Hilfsmittel nach diesem Buchstaben nicht nur das effektive Verwenden dieser Waffen für die Jagd verboten werden solle, sondern auch deren Mitführen im offenen Jagdgebiet oder in Schutzgebieten. Die effektive Verwendung verbotener Hilfsmittel sei schwieriger nachzuweisen, als deren Mitführen.

G262-0576