Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
gangs mit Organismen, insbesondere von GVO, sowie die spezifischen Anforderungen an den Umgang, differenziert.
Andererseits haben Erkenntnisse aus dem Vollzug des bisherigen Organismenrechts einen Änderungsbedarf aufgezeigt. So sollen das Melde- und Bewilligungsverfahren für Tätigkeiten im geschlossenen System vereinheitlicht und vereinfacht, sowie die Sicherheitsmassnahmen dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden; zu oft waren die Vorgaben der Einschliessungsverordnung (ESV) bisher auslegungsbedürftig. Gleichzeitig wird der Geltungsbereich der ESV auf gebietsfremde Organismen ausgeweitet, um in Abstimmung mit der Freisetzungsverordnung (FrSV) der unkontrollierten Ausbreitung und Vermehrung von Organismen mit hohem Invasivitäts- und Schadenpotenzial entgegenzutreten. Schliesslich soll durch eine Mitteilungspflicht für Vorkommnisse (untechnisch: Unfälle bzw. Zwischenfälle) auch ausserhalb des Anwendungsbereichs der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV; SR 814.012) eine weitere Erhöhung des Sicherheitsniveaus beim Umgang mit Organismen erreicht werden.
2.2 Inhalt und Aufbau der neuen Verordnung
Die Änderungen der Einschliessungsverordnung (ESV) sind aufgrund der vielfältigen Revisionsgründe zwar zahlreich, lassen sich jedoch ohne Weiteres in das bisherige Verordnungskonzept einfügen. Die bisherige Bezeichnung und Abfolge der einzelnen Kapitel und Abschnitte der ESV bleiben folglich weitgehend unverändert.
Der Zweck der ESV umfasst weiterhin den Schutz vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen von Mensch, Tier und Umwelt beim Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen; ausdrücklich unter diesen Schutz fallen gemäss den gesetzlichen Vorgaben neu auch die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung.
Gegenstand und Geltungsbereich der ESV sind weiterhin der Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, deren Ausweitung erfolgt jedoch mit der expliziten Erwähnung der gebietsfremden Organismen. Entsprechend dem Wortlaut in USG und GTG sind auch die Stoffwechselprodukte und Abfälle von Organismen ausdrücklich mitzuberücksichtigen. Die Begriffsbestimmungen wurden mit der Freisetzungsverordnung (FrSV) harmonisiert.
Die gebietsfremden Organismen sind insbesondere durch die globalisierten Reise- und Handelsströme zu einem Problem auch in der Schweiz geworden. Einerseits können sie eine Bedrohung für natürliche Ökosysteme darstellen, indem beispielsweise einheimische Arten verdrängt werden bzw. Hybride bilden. Andererseits können sie auch landwirtschaftliche und städtische Ökosysteme bedrohen und dadurch ökonomische Schäden verursachen. Nicht zuletzt können auch Gesundheitsprobleme mit der Verbreitung gebietsfremder Organismen verbunden sein. Mit gebietsfremden Organismen, deren Umgang in der Umwelt nach der FrSV verboten ist (Anhang 2 FrSV) oder einer Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 17 und 25 FrSV), muss daher in geschlossenen Systemen umgegangen werden. Die FrSV sieht Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen vor, insbesondere gestützt auf internationale Verpflichtungen der Schweiz, u.a. Artikel 8 Buchstabe h der Biodiversitätskonvention (CBD; SR 0.451.43).
Den Schwerpunkt der ESV stellen weiterhin die Anforderungen an den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen dar. Die allgemeinen Pflichten zur Sorgfalt, zum Umgang in geschlossenen Systemen, zur Gruppierung von Organismen sowie zur Klassierung von Tätigkeiten bleiben weitgehend unverändert. Neu ist mit bestimmten gebietsfremden 4/53
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482