Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
3 ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Einleitende Bemerkung
Wie bereits bei der FrSV, wird der Geltungsbereich der ESV auf die gebietsfremden Organismen (Neobiota) ausgeweitet, dies angesichts der insbesondere durch die weltweiten Handels- und Reiseströme veränderten Umweltverhältnisse und gestützt auf Artikel 29f Absatz 2 USG. Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 ESV gilt für sämtliche (gebietsfremden und anderen) Organismen, mit denen im geschlossenen System umgegangen wird. Für die Neobiota gilt die Pflicht zum Umgang im geschlossenen System hingegen nur für die invasiven gebietsfremden Pflanzen und Tiere nach Anhang 2 der Freisetzungsverordnung sowie für gebietsfremde wirbellose Kleintiere, deren Freisetzung und Inverkehrbringung nach der Freisetzungsverordnung oder anderen Verordnungen einer Bewilligung bedarf. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der ESV auf gebietsfremde Organismen schlägt sich in zahlreichen Artikeln der ESV nieder, wobei die entsprechenden Anpassungen in den folgenden Erläuterungen nicht immer explizit erwähnt werden.
Ingress
Neu wird im Ingress der ESV auch auf das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (CBD) verwiesen. Artikel 8 CBD verpflichtet die Vertragsparteien unter anderem, Mittel zur Regelung, Bewältigung oder Kontrolle der Risiken einzuführen oder beizubehalten, die mit den durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen zusammenhängen (Bst. g), die Einbringung nichteinheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden können, zu verhindern und diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen (Bst. h) sowie Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten mit (potentiell) erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die biologische Vielfalt zu regeln oder zu beaufsichtigen (Bst. l). Artikel 19 CBD betrifft insbesondere die Übermittlung von Informationen betreffend den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und die dabei einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen (Absatz 4).
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Der materielle Gehalt des Zweckartikels bleibt unverändert, die Formulierung wird lediglich an Artikel 6 GTG, Artikel 29a USG und Artikel 1 Absatz 1 FrSV angepasst. Weiterhin beschränkt sich die Verordnung grundsätzlich auf den "Normalbetrieb" biotechnologischer Anlagen, während in der Störfallverordnung darüber hinaus auch der Standort der Anlage sowie die Massnahmen im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses berücksichtigt werden. Der Schutz vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen umfasst jeglichen Schweregrad von Einwirkungen: Bei schwereren Einwirkungen ist der Schutz abstrakt zu verstehen, d.h. es darf im Sinne der Vorsorge nicht einmal zu einer Möglichkeit einer Einwirkung (Gefährdung) kommen. Bei geringerem Schweregrad begnügte sich der Gesetzgeber mit dem konkreten Schutz vor tatsächlichen Einwirkungen (Beeinträchtigungen). Neu werden die Stoffwechselprodukte und die Abfälle erwähnt. In der Praxis ändert sich dadurch nichts. Es soll jedoch verdeutlichen, dass im Zusammenhang mit einem Umgang mit Organismen, auch deren
7/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482