Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (EU-Arbeitnehmerschutzrichtlinie)2 an.

2.4 Auswirkungen auf Bund und Kantone

Durch die Ausweitung des Geltungsbereichs der ESV auf die invasiven gebietrsfremden Organismen nach Anhang 2 der FrSV und auf die gebietsfremden wirbellosen Kleintiere, wird der Vollzugsaufwand für die kantonalen und die Bundesbehörden erhöht werden. Die Ausweitung des Geltungsbereichs ist als Anpassung an die revidierte Freisetzungsverordnung zwingend. Durch die Flexibilisierung einiger Sicherheitsmassnahmen, z.B. Autoklav, werden zudem erhöhte Anforderungen an die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen für das Weglassen von Sicherheitsmassnahmen an die Behörden gestellt. Auf der anderen Seite sieht die revidierte Verordnung vor, dass zum Beispiel Tätigkeiten zu schulischen oder Ausstellungszwecken unter einer Sammelmeldung des Vertreibers erfasst werden können, was zu einer kleinen Entlastung führen kann. Eine Entlastung ist auch dadurch vorgesehen, dass für Meldungen der Klasse 1 keine Verfügung mehr verfasst werden soll, wenn es keine Beanstandungen gibt (oder, je nach Ergebnis der Anhörung, das Meldewesen diesbezüglich vereinfacht werden soll; vgl. die Erläuterungen zu Art. 8). Aber auch diese Entlastung ist nur gering, da die Dossiers dennoch bearbeitet und überprüft werden müssen. Insgesamt ist mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen, da mehr Dossiers erwartet und diese komplexer zu beurteilen sein werden.

2.5 Auswirkungen auf Forschung und Wirtschaft

In Forschung und Wirtschaft wird durch die Ausdehnung des Geltungsbereichs für gewisse Betriebe und Institutionen ein erhöhter Aufwand durch zusätzliche Meldungen und Bewilligungsgesuche entstehen. Gleichzeitig wird dadurch die Rechtssicherheit erhöht. Die momentane Situation, dass gemäss Freisetzungsverordnung mit einem Organismus nicht in der Umwelt umgegangen werden darf, jedoch die Einschliessungsverordnung nicht regelt, wie im geschlossenen System mit diesem Organismus umgegangen werden soll, führt zu Unsicherheit und Verwirrung: Schon heute werden zum Teil Meldungen und Gesuche nach ESV für Tätigkeiten mit gebietsfremden Organismen eingereicht.

Auf der anderen Seite werden Kosten für Meldungen von Tätigkeiten der Klasse 1 entfallen, wenn das zuständige Bundesamt keine Verfügungen mehr erlässt. Auch werden insbesondere Schulen, welche einfache gentechnische Veränderungen in Bakterien zu didaktischen Zwecken im Schullabor durchführen, von der Meldepflicht befreit, wenn der Vertreiber solcher Schulversuche eine Sammelmeldung eingereicht hat.

Und nicht zuletzt kann eine flexiblere Handhabung der Sicherheitsmassnahmen dazu führen, dass Kosten gesenkt werden können. Etwa ist die Anschaffung eines Autoklaven nicht mehr unbedingt notwendig, wenn die Inaktivierung von Organismen zum Beispiel chemisch sichergestellt werden kann. Auch für die Abfallentsorgung wurden wesentliche Erleichterungen eingeführt. Gewisse Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 2 können neu extern zur Entsorgung als Sonderabfall gegeben werden und müssen nicht mehr unbedingt vor Ort inaktiviert werden. Das führt insbesondere in Spitälern zu Vereinfachungen, da sie jetzt gewisse Abfälle aus den Labors gleich wie sonstige Spitalabfälle behandeln können.

2 Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21. 6/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482