Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Organismen im geschlossenen System umzugehen und im Rahmen der Sorgfaltspflicht das Vorsorgeprinzip zu beachten; explizit verankert ist neu auch, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflicht in geeigneter Weise zu dokumentieren ist.
Die Melde- und Bewilligungsverfahren sind vereinheitlicht und vereinfacht, die Sicherheitsmassnahmen dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik angepasst sowie die Vorschriften zur Sicherstellung der Haftpflicht mit der FrSV harmonisiert worden. Vorkommnisse in geschlossenen Systemen, bei denen Organismen unzulässigerweise in die Umwelt gelangt sind, oder bei denen die Gefahr bestand, dass Organismen bei Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 in die Umwelt gelangen konnten, sind neu auch dann (den Kantonen und von diesem dem Bund) mitzuteilen, wenn solche nach der Störfallverordnung (StFV) nicht gemeldet werden müssen.
Was die Aufgaben der Behörden betrifft, so sind diese im Wesentlichen gleich geblieben. Neu wird die Verwendung einer Datenbank, die mit ECOGEN bereits besteht und der Kontaktstelle insbesondere zur Übermittlung der Meldungen und Gesuche an die Fachstellen sowie den Parteien zur Information über den jeweiligen Stand der Melde- und Bewilligungsverfahren dient, explizit in der ESV festgehalten. Ebenfalls neu ausdrücklich in der ESV verankert ist die Möglichkeit, nach einer provisorischen Prüfung von Risikoermittlung und -bewertung befristete Bewilligungen bis zum Abschluss der ordentlichen Verfahren zu erlassen, wenn etwa eine rasche Diagnostik neuartiger Mikroorganismen erforderlich oder sonst Gefahr im Verzug ist.
2.3 Vergleich mit der europäischen Gesetzgebung
Die Europäische Union (EU) kennt nur für gentechnisch veränderte Mikroorganismen eine Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen. Deren Umfang ist in der jüngst neu gefassten Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) (EU-Systemrichtlinie)1 geregelt.
Durch die Regelung auch von gentechnisch veränderten Makroorganismen sowie pathogenen und gebietsfremden Organismen geht die Einschliessungsverordnung (ESV) über die EU-Systemrichtlinie hinaus, welche sich nur auf gentechnisch veränderte Mikroorganismen bezieht. Für diese übernimmt die ESV-Revisionsvorlage wie bis anhin den Melde- und Bewilligungsmechanismus der EU-Systemrichtlinie, geht jedoch betreffend die Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 insofern etwas weiter, als sämtliche (und nicht nur mehr erstmalige) Tätigkeiten gemeldet werden müssen (vgl. allerdings die drei Optionen, die bei den Erläuterungen zu Art. 8 zur Diskussion gestellt werden). Andererseits fällt die bisher nach einer Meldung einzuhaltende Wartefrist von 45 Tagen für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 2 weg. Diese geringfügigen Abweichungen vom EU-Recht sind im Sinne der für alle Organismen einheitlichen Handhabe und der Rechtssicherheit gerechtfertigt und garantiert den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden jederzeit einen vollständigen Überblick (vgl. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen, Art. 8).
Was insbesondere die Risikoermittlung und -bewertung beim Vorkommen von und dem Umgang mit Organismen betrifft, so lehnt sich die Einschliessungsverordnung auch an die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000
1 ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75. 5/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482