Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Die Oberflächen müssen neu auch gegen Wasser resistent sein. Dies wurde von der EU-Systemrichtlinie übernommen. Es sollen zum Beispiel in Gewächshäuser keine Holzwerkbänke, die aufquellen könnten, verwendet werden. Ebenfalls wird in Anlehnung an die EU-Systemrichtlinie eine Resistenz nicht nur gegen Desinfektions-, sondern auch gegen Dekontaminationsmittel verlangt.
Nr. 21: Mikrobiologische Sicherheitswerkbank
Zum Ein- und Ausschleusen von Material bei Laboratorien mit BSC III (Sicherheitsstufe 4): Das Einschleusen von Proben ins Labor kann durch den Durchreicheautoklav oder über die Personenschleuse erfolgen. Beim Ausschleusen muss man zwischen zwei Fallsituationen unterscheiden:
• Ausschleusen von Proben/Abfällen aus dem BSC III findet durch eine an das BSC III angeschlossene begasbare Materialschleuse und/oder Tauchschleuse statt (Oberflächendekontamination; wird auch für das Einschleusen der Proben benutzt). Die Installation eines Durchreicheautoklavs zwischen dem BSC III und dem umgebenden Laboratorium ist nicht notwendig.
• Ausschleusen von oberflächendekontaminiertem, aber infektiösem Material aus dem umgebenden Labor für weitere Analysen: Sollte durch eine Materialschleuse (Tauchschleuse oder Begasungskammer) zwischen dem umgebenden Labor und aussen durchgeführt werden.
Die Verfahren, insbesondere das Ein- und Ausschleusen von Proben in und aus der BSC III und dem umgebenden Labor, der interne Transport sowie die Abfallentsorgung müssen validiert werden. Bei Tätigkeiten mit Tier- und Pflanzenpathogenen der Klasse 4 in MSW II macht ein Vollschutz unter Umständen keinen Sinn und kann weggelassen werden, wenn das zuständige Bundesamt dies bewilligt.
Nr. 23: Autoklav
Der Autoklav kann bei den Sicherheitsstufen 1 bis 3 weggelassen werden, wenn durch andere Inaktivierungsmethoden mit einer validierten vergleichbaren Wirkung Kulturen und Anreicherungen von Mikroorganismen sowie allfällige kontaminierte Abfälle vor Ort inaktiviert (Stufe 2 und 3) beziehungsweise unschädlich entsorgt (Stufe 1) werden. Dazu ist bei meldepflichtigen Tätigkeiten eine Bewilligung des zuständigen Bundesamt (Art. 16) einzuholen.
Auf der Stufe 3 kann mit einer Bewilligung auf einen Autoklaven im Arbeitsbereich verzichtet werden. Dabei ist ein sicherer Transport von kontaminiertem Material vom Arbeitsbereich zum Autoklaven zu gewährleisten.
Arbeitsorganisation
Nr. 27: Geeignete Bekleidung für den Arbeitsbereich
Diese Massnahme entspricht der Massnahme „besondere Bekleidung für den Arbeitsbereich“ in den alten Tabellen. Für Tätigkeiten im Labor ist nach wie vor Laborbekleidung zu tragen. Für andere Tätigkeiten ist die geeignete Bekleidung je nach Risiko konkret zu bestimmen. Das Ziel dieser Massnahme ist zu verhindern, dass die Arbeitnehmenden über ihre Kleidung als Vektoren fungieren und die Organismen in die Umwelt verschleppen.
47/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482