Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Nr. 28: Persönliche Schutzausrüstung

Je nach Tätigkeit sind von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern personenbezogene Schutzmassnahmen zu treffen. Die konkret zu treffenden Massnahmen (z.B. Brillen, Kopfbedeckungen) werden auf Grund der Risikoanalyse bestimmt. Im Rahmen der ESV soll damit verhindert werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Vektoren die Bevölkerung und die Umwelt gefährden können.

Nr. 29: Regelmässige Dekontamination der Arbeitsplätze

Das Wort „Desinfektion“ wurde mit „Dekontamination“ ersetzt. Die Arbeitsplätze müssen dekontaminiert und nicht desinfiziert werden können.

Nr. 30: Inaktivierung der Mikroorganismen im Ausfluss von Abwaschbecken, Leitungen und Duschen

Diese Sicherheitsmassnahme ist für die Behandlung von unvermeidbaren Restmengen im Abwasser vorgesehen. Eine Entsorgung der Organismen direkt über das Abwasser ohne entsprechende vorgängige Inaktivierung wird dadurch nicht erlaubt. Kleine Kontaminationen z.B. der Hände in den Stufen 1 und 2 können, wenn es das Risiko erlaubt, ohne weitere Dekontamination im Abwaschbecken beseitigt werden. Auf den Stufen 3 und 4 muss ein Entweichen in die Umwelt verhindert werden. Das setzt ein Inaktivierungssystem des Abwassers voraus, sodass auch kleine Restmengen nicht in die Umwelt gelangen können (z.B. Einrichtung von autoklavierbaren Auffangsbehältern bei Abwaschbecken bzw. Dekontaminationsstation).

Nr. 32: Entweichen von reproduktiven Pflanzenteilen über die Luft oder über Vektoren verhindern

Die bisherige Sicherheitsmassnahme (Nr. 30) wurde ausgeweitet, so dass nicht nur der Austrittspfad über das Wasser, sondern auch die Austrittspfade über die Luft und über Vektoren kontrolliert werden müssen. Bis Stufe 2 muss der Austritt soweit begrenzt werden, dass sich Pflanzen nicht auskreuzen bzw. sich eine Population in der Umwelt nicht etablieren kann. Ab Stufe 3 ist ein Entweichen zu verhindern.

Diese Massnahme betrifft gentechnisch veränderte und invasive gebietsfremde Pflanzen. Das Entweichen von pathogenen Mikroorganismen von inokulierten Pflanzen in die Umwelt wird nicht durch diese Sicherheitsmassnahme abgedeckt. Das Entweichen von pathogenen Mirkoorganismen wird durch primäre geschlossenen Systeme, die Sicherheitswerkbank und persönliche Schutzmassnahmen erreicht. Wenn diese Sicherheitsmassnahmen bei den verwendeten Pflanzen nicht angewendet werden können, müssen entsprechende Ersatzmassnahmen getroffen werden. Dazu ist eine Bewilligung notwendig.

Nr. 33: Inaktivierung von Organismen

Folgende Tabelle soll einen Überblick darüber geben, wie die einzelnen Abfallarten in Abhängigkeit der Sicherheitsstufe entsorgt werden müssen:

Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Unschädliche Ent- Nicht reproduktive sorgung, z.B. Pflanzenteile Kompostierung, Inaktivieren Inaktivieren wobei das kompostierte Material 48/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482