Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
nenfalls über die Dusche, verlassen wird. Allfällig anfallendes kontaminiertes Abwasser muss dabei ab Stufe 3 aufgefangen werden (z.B. Auffangbehälter, die autoklavierbar sind).
Nr. 9: Räume mit leicht abwaschbaren Böden
Diese Sicherheitsmassnahme wurde von den Tieranlagen auf alle Anlagen ausgeweitet. Leicht abwaschbare Böden sind generell wichtig, um die Sauberkeit in der Anlage sicherstellen zu können. Eine saubere Arbeitsumgebung ist eine Grundvoraussetzung für einen sicheren Umgang mit Organismen.
Nr. 13: Zuluft zum Arbeitsbereich HEPA-gefiltert
Neu kann die HEPA-Filterung für die Zuluft auf Stufe 4 durch andere Massnahmen ersetzt werden. Zum Beispiel kann, sofern es das Risiko erlaubt, eine Kombination von einem primären geschlossenen System (mikrobiologische Sicherheitswerkbank) und von gasdichten Zuluftklappen, die sich bei einem Stromausfall oder einem drohenden Druckausgleich sofort schliessen, verwendet werden. Wichtig ist, dass auf Stufe 4 die Organismen durch ein doppeltes Sicherheitssystem am Entweichen gehindert werden. Dies ist zum Beispiel beim Umgang mit Organismen in der Sicherheitswerkbank über die HEPA-Filterung der Werkbank und die HEPA-Filterung der Zu- und Abluft zum Arbeitsbereich, oder durch die Verwendung eines geschlossenen und entsprechend gesicherten Behälters und die HEPA-Filterung der Zu- und Abluft gegeben.
Nr. 15, 16, 17 und 25: Diese Sicherheitsmassnahmen betreffen primäre geschlossene Systeme. In diesem Zusammenhang sind keine Sicherheitswerkbänke gemeint, sondern zum Beispiel Fermenter, Bioreaktoren oder Kulturgefässe (inklusive alle Komponententeile), welche für die Kultivierung im Grossmassstab in Forschungs- und Entwicklungslaboratorien, Produktionsanlagen usw. verwendet werden.
Die Sicherheitsmassnahme Nr. 10 unter den zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen für Tätigkeiten in Produktionsanlagen in der bisherigen ESV wurde bewusst weggelassen, da diese Anforderung durch die Sicherheitsmassnahmen Nr. 15 und Nr. 26 genügend abgedeckt ist. In der SAMV soll diese Sicherheitsmassnahme (im Gegensatz zur ESV) unter der neuen Sicherheitsmassnahme Nr. 15 der Klarheit halber explizit integriert werden.
Nr. 17: Anforderungen an die Abluft aus dem primären geschlossenen System
Die Massnahme 17 der neuen Tabelle entspricht der Massnahme 12 der bisherigen Tabelle 4 („zusätzliche Sicherheitsmassnahmen für Tätigkeiten in Produktionsanlagen“). Es handelt sich um eine rein sprachliche Korrektur. Dies geht auch aus den unveränderten Texteinträgen in den Spalten für die verschiedenen Sicherheitsstufen („Entweichen von Mikroorganismen minimieren, bzw. Verhindern“) hervor.
Ausrüstung
Im Abschnitt „Ausrüstung“ werden die technischen Massnahmen und die Anforderungen an diese Massnahmen beschrieben, die in einem Labor getroffen werden müssen. Diese Massnahmen werden nur für diejenigen Arbeitsschritte vorgeschrieben, für die sie einen effektiven Schutz bieten, zum Beispiel die Sicherheitswerkbank, falls mit Mikroorganismen gearbeitet wird, und bei Arbeitsschritten, bei denen Aerosole entstehen können.
Nr. 19: Oberflächen 46/53
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482