Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
In der geltenden ESV ist die Dusche als einzelne besondere Sicherheitsmassnahme aufgeführt (z.B. Sicherheitsmassnahme Nr. 14, Anhang 4, Tabelle 1), deren Ändern, Weglassen oder Ersetzen eine Bewilligung der zuständigen Bundesamtes braucht. In der SAMV ist die Dusche ebenso als einzelne besondere Sicherheitsmassnahme aufgeführt (z.B. Sicherheitsmassnahme Nr. 14, Anhang 3, Tabelle 1), dagegen ist eine Abweichung je nach Risikobewertung und anderweitig getroffenen Massnahmen möglich, aber nicht bewilligungspflichtig. Zudem und gemäss EU-Systemrichtlinie ist das Vorhandensein einer Dusche in der Schleuse für die Stufe 3 „fakultativ“, d.h. je nach Risikobewertung notwendig. Im Rahmen der bis jetzt gesammelten Vollzugserfahrungen wurde das Weglassen der Duschmöglichkeit für Laboratorien der Stufe 3 (Diagnostik, Forschung) immer bewilligt. Dabei wurde als Auflage erwähnt, dass eine Dekontamination im Notfall bereits im Laboratorium erfolgen kann, wobei sichergestellt werden muss, dass keine Mikroorganismen durch das Abwasser freigesetzt werden können. Vor diesem Vollzugshintergrund wird in Zukunft auf eine Bewilligungspflicht für das Weglassen der Dusche verzichtet. Die Dusche soll demzufolge nicht mehr als einzelne besondere Sicherheitsmassnahme aufgeführt sondern als Teil der Schleuse angesehen werden und je nach Tätigkeit und der verwendeten Organismen vorhanden sein. In Analogie zur SAMV muss somit ein Gesuchsteller beurteilen, ob für eine konkrete Tätigkeit eine Duscheinrichtung in der Schleuse notwendig bzw. sinnvoll ist. Damit aber keine sicherheitsrelevanten Aspekte fehlen, wird eine neue besondere Sicherheitsmassnahme (Nr. 6) eingeführt, wobei Einrichtungen zur Dekontamination von kontaminierten Körperteilen für die Stufe 2 und 3 im Laboratorium vorhanden sein müssen (keine Möglichkeit für ein Weglassen; es handelt sich im Prinzip um eine allgemeine Sicherheitsmassnahme gemäss Anhang 4 Ziff. 1 Bst. e ESV bzw. Art. 8 Abs. 4 SAMV, deren Lokalisation im Laboratorium aber nicht vorgegeben wird). Typischerweise muss z.B. eine mit einem autoklavierbaren Auffangbecken ausgerüstete Dekontaminationsstation, die zusätzlich mit einer beweglichen Brause ausgerüstet sein kann, im Laboratorium eingerichtet werden.
Zu den Sicherheitsmassnahme "Schleuse“ und "Dusche“, Sicherheitsstufe 4:
In Analogie zur oben aufgeführten Begründung und aufgrund der Erfahrungen mit dem Bau eines Diagnostiklaboratoriums der Sicherheitsstufe 4 im Genf wird vorgeschlagen, dass für die Stufe 4 u.U. die Möglichkeit besteht, die Duschmöglichkeit nach Bewilligung des zuständigen Bundesamtes wegzulassen. Der Gesuchsteller muss beurteilen, ob das Vorhandensein einer Duscheinrichtung in der Schleuse allenfalls für die biologische Sicherheit sinnvoll ist. Einrichtungen zur persönlichen Dekontamination müssen im Laboratorium vorhanden sein (siehe auch allgemeine Sicherheitsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 4 SAMV). Allfällig anfallendes kontaminiertes Abwasser muss aufgefangen werden.
Beim Umgang mit nicht humanpathogenen Organismen, kann eine Dusche sinnvoll sein, um zu verhindern, dass der Mensch die Organismen als Vektor in die Umwelt verschleppt. In diesem Fall stehen in der Regel andere Risiken und Schutzziele, namentlich der Schutz der Umwelt, im Vordergrund.
Nr. 6: Einrichtung zur persönlichen Dekontamination im Arbeitsbereich
Im Arbeitsbereich muss ab Stufe 2 eine Station zur persönlichen Dekontamination eingerichtet werden. Das kann ein Desinfektionsmittel neben dem Waschbecken oder eine eigentliche Dekontaminationsstation sein. Die Dekontaminations- bzw. Desinfektionsmethoden müssen validiert sein und ihre Wirksamkeit ist periodisch zu überprüfen. Wichtig ist, dass Spritzer und Verschüttungen vor Ort dekontaminiert werden können, bevor der Arbeitsbereich, gegebe- 45/53
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482