Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Gemäss Helvetia Nostra wäre es sinnvoll, diejenigen Elemente aufzuführen, die eine gravierende Gefährdung der charakteristischen Eigenschaften oder Funktionen einer Spezies darstellen, wie im erklärenden Bericht bezüglich der Totalrevision der ESV erwähnt wird. Es sei allerdings wichtig, dass der Bund die Forschenden bei der Anwendung von alternativen Methoden ohne Implikation von Tieren unterstützt, um Neuerungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Methoden einzuführen und gegen das Leiden von Tieren zu kämpfen.

Art. 6 Gruppierung der Organismen

Der ETH-Rat (bezogen auf Art. 6 und 7) und die Akademien der Wissenschaften (bezogen auf Art. 6 und 7 sowie Anhang 2) schlagen vor, dass sich die Risikobewertung nach internationalen Standards richten sollte (Identifizierung der Risiken, Analyse der Tätigkeiten, Bewertung und Zuordnung zu einer Tätigkeitsklasse). Die Akademien der Wissenschaften weisen darauf hin, dass die StFV, die sich nach dem allgemeinen Verfahren richtet, und die Vorlage zwei unterschiedliche Systeme der Risikobeurteilung anwenden. Diese Stellen sowie die Swiss Biotech Association machen folgenden Textvorschlag zu Abs. 2: «Als Resultat der Bewertung der Pathogenität für Menschen, Tiere oder Pflanzen sind die Organismen nach den Kriterien von Anhang 2.1 Ziff. 2 einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:». Sie verweisen darauf, dass weltweit die Beurteilung nach Pathogenitätskriterien erfolgte und weitere zusätzliche Kriterien einer internationalen Harmonisierung entgegenstünden.

Der Kanton AG macht darauf aufmerksam, dass die Definitionen in Art. 6 ESV von Art. 3 SAMV voneinander abweichen und daher harmonisiert werden sollten.

Art. 6 Abs. 2

Bei Bst. a Gruppe 1 schlägt die EKAH vor, «kein» und «kleines» zu streichen und die Formulierung «Organismen, deren Vorkommen ein vernachlässigbares Risiko darstellt» zu verwenden. Invasive und pathogene Organismen enthielten per Definition ein Risiko, und der Gesetzgeber gehe bei gentechnisch veränderten Organismen davon aus, dass diese nicht durch ihre Wirkung, sondern durch Ihre Herstellungsart grundsätzlich ein Risiko aufweisen. Bei Bst. c weist die EKAH auf die von der EU übernommene fehlerhafte Formulierung von «mässig» hin, was «eher gering» bedeute, und schlägt stattdessen den Begriff «mittel» vor.

Art. 6 Abs. 3

Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone GR, LU, NW, OW, SG, UR und ZH beantragen die Textänderung «... beim Vorkommen dieser Organismen, einzelner Stämme bzw. Isolate ...», um darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Spezies gewisse Stämme ein erhöhtes Risikopotenzial besitzen.

Die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association machen folgenden Textvorschlag zu Abs. 3: «Eine neue Risikoermittlung und -bewertung ist vorzunehmen,

wenn Anzeichen eines erhöhten oder verringerten Risikos beim Vorkommen dieser Organismen bestehen oder wenn wesentliche neue Erkenntnisse vorliegen.» Dies wird damit begründet, dass durch die generelle Einstufung in Gruppen spezifische Eigenschaften von Stämmen nicht erfasst werden, in die Risikoermittlung und -bewertung aber einbezogen sein sollten.

Der Basler Appell, Ecologie libérale und die SAG fordern folgende Ergänzung, um auf die spezifischen Probleme bei gentechnisch veränderten Organismen hinzuweisen: «… Vorkommen dieser Organismen bestehen. Dies gilt insbesondere für gentechnisch veränderte Organismen. Bei wesentlichen neuen …». Sie führen an, dass bei der Gruppierung von Organismen deren klimatische und geografische Verbreitung, Reservoire und Vektoren berücksichtigt werden sollten und dass bei gentechnischen Veränderungen von Pathogenen die Folgen des Eingriffs auf die Eigenschaften des Ausgangsorganismus unter Umständen nicht erkannt werden könnten, sodass Phänomene und Wirkungszusammenhänge existieren, die der Wissenschaft noch gar nicht bewusst sind. Bei der Gruppierung von Organismen sollten zwei Punkte berücksichtigt werden: 1. Es können durchaus Abweichungen von Klassifikationssystemen bestehen: 2. Wird ein Mikroorganismus und insbesondere ein Pathogen gentechnisch verändert, so können die Folgen des Eingriffs auf die Eigenschaften des Ausgangsorganismus unter Umständen nicht erkannt werden.

15/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857