Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Folgende alternative Vorschläge zur Regelung des Umgangs mit gebietsfremden Organismen werden dargelegt: Das SBNet und das Swiss TPH finden die Massnahmen nicht nachvollziehbar und würden es vorziehen, den bewussten Umgang zu erfassen und situationsspezifische Sicherheitsmassnahmen zu verlangen. Die Verpflichtung der Händler, Informationen betreffend den korrekten Umgang an den Kunden weiterzugeben, sei in der ESV-Revision festzuhalten. Das Konsumentenforum hingegen bevorzugt eine beratende Meldestelle gegenüber einer obligatorischen Meldepflicht. Ausserdem findet es, dass die Risikoabschätzung und die Beratung des Kunden durch die Händler gemacht werden müssten. Der Kanton NE begrüsst die Regelung der gebietsfremden Organismen. Er fände es aber sinnvoller, die kantonalen und ausländischen Massnahmen zu koordinieren, anstatt den administrativen Aufwand zu erhöhen.
2.2.2.2 Meldepflicht von Tätigkeiten der Klasse 1
Frage 2: Artikel 8 Absatz 1 ESV, Meldepflicht von Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 (kein oder vernachlässigbar kleines Risiko). Wir schlagen in den Erläuterungen drei Optionen vor. Welche Option ist Ihrer Einschätzung nach die adäquateste? Bei welcher Option ist das Verhältnis Aufwand zu Nutzen am besten?
Es gaben 72 % der Stellungnehmenden eine Antwort auf diese Frage. Eine Mehrheit von 59 % bevorzugt Option 2, wobei von vielen Stellen verlangt wird, dass diese Standortmeldung durch zusätzliche Informationen zum Organismus und zur Tätigkeit erweitert werde. Option 1 wurde mit 16 %, Option 3 mit 24 % begrüsst.
Option 1: Der Betrieb bzw. die Institution ist von der Meldepflicht für Tätigkeiten der Klasse 1 vollständig befreit. Die Anforderungen der Einschliessungsverordnung müssen im Sinne einer Selbstkontrolle umgesetzt werden. Bund und Kantone sind über die durchgeführten Tätigkeiten nicht mehr informiert; die Kantone überprüfen nur noch sporadisch die Einhaltung der Selbstkontrolle im Sinne von Artikel 22, sofern sie von entsprechenden Tätigkeiten überhaupt Kenntnis haben; allerdings dürfen sie kein paralleles kantonales Meldeverfahren einführen. Der Vorteil besteht darin, dass sowohl der Betrieb bzw. die Institution als auch die Behörden administrativ entlastet werden, ohne dass die Biosicherheit gefährdet wäre, da von den betroffenen Tätigkeiten kein oder einzig ein vernachlässigbares Risiko ausgeht.
Die Option 1 findet bei den Kantonen FR und NE, der Universität Bern und dem Inselspital Bern, der SGInf und der Suva Anklang. Als Hauptargument wurde die Ungefährlichkeit der Organismen der Gruppe 1 genannt. Gemäss der Suva würde der Aufwand bei den anderen Optionen nur für die Behörden minimiert.
Von anderen Stellungnehmenden wird bei Option 1 allerdings bezweifelt, dass genügend Informationen an die Behörden gelangen würden und dass die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit ausreichend gewährleistet würde. Befürchtet werden daneben mögliche
Falschmeldungen, weil das Risiko falsch eingeschätzt wurde, sowie ein Mehraufwand für die Kantone, weil alle Betriebe zur Kontrolle der Einstufung inspiziert werden müssten. Umweltschutz- und verwandte Organisationen lehnen die Option 1 ab, da eine administrative Entlastung kein Argument sei, Sicherheitseinbussen in Kauf zu nehmen, und da diese Option jegliche Inspektion verunmögliche.
Option 2: Die Betriebe bzw. Institutionen melden den Behörden im Sinne einer Standortmeldung nur noch, wo sie Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen durchführen. Eine solche Meldung würde hauptsächlich die verantwortliche(n) Person(en), den Biosicherheitsbeauftragten (BSO), den Namen und die Adresse des Betriebes, die Adressen und die Art der Anlagen (Labor, Produktionsanlage, Tieranlage, Gewächshaus) und die Bestätigung, dass in diesen Anlagen Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt werden, enthalten. Die kantonalen Behörden erhalten so minimalste Informationen, um Inspektionen durchführen zu können, um eine gewisse Kontrolle
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