Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

zu gewährleisten. Auch wird dem erhöhten öffentlichen Interesse gegenüber der Gentechnologie weiterhin Rechnung getragen, allerdings in einem deutlich weniger aussagekräftigen Umfang als bisher.

Bei den Kantonen wie auch bei den anderen Interessengruppen fand diese Option am meisten Anklang. Begrüsst wurde die Standortmeldung zur Erhaltung der Aufsichtspflicht und der Transparenz, jedoch in gestraffter administrativer Form. Die Kritik bestand hauptsächlich darin, dass vor allem die Behörden entlastet würden und Angaben zu Organismen und Tätigkeiten sowie zum Tätigkeitsbeginn fehlen würden.

Die Kantone AG, BS, GR, NW, OW, SG, SO, TI, ZG, ZH und das Laboratorium der Urkantone fordern, dass ergänzende Informationen zu Tätigkeiten und Organismen sowie die maximale Gruppe der verwendeten Organismen zusätzlich zur Standortmeldung angegeben werden.

Das Centre Patronal begründet seine Wahl damit, dass Option 2 den Behörden sowohl genügend Hinweise zur Überwachung gebe als auch die rechtliche Sicherheit garantiere. Das Interkantonale Labor (SH), der VKCS, die Kantone BE, VD und UR, die FMH, InterNutrition, SGAH, SBNet, Merck Serono, economiesuisse, Novartis und SGCI sowie die EFBS favorisieren Option 2, weil die Behörden so ihre Aufsichtsfunktion ausüben können und der administrative Aufwand für die Forschenden zumutbar sei. Ausserdem bliebe die Transparenz erhalten.

Der Kanton BE, der VKCS sowie das Interkantonale Labor (SH) merken an, dass fast die Hälfte aller Meldungen zur Klasse 1 gehörten. Damit sei die notwendige Kenntnisnahme gewährleistet, was bei der Option 1 nicht der Fall sei. Bei Option 3 würde die Administration auf Kosten der anderen Tätigkeitsklassen unverhältnismässig belastet.

economiesuisse, Novartis und SGCI waren zudem der Ansicht, dass die Meldepflicht für Kits für Schul- und Ausstellungszwecke ganz aufzugeben sei. Die InterNutrition hingegen begrüsst jedoch ausdrücklich die in Anhang 3 vorgesehene Möglichkeit der Sammelmeldungen zu Tätigkeiten für Schulungszwecke.

Option 3: Die Betriebe bzw. Institutionen unterliegen einer umfassenden Meldepflicht betreffend Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch veränderten Organismen (vgl. Verordnungstext und Erläuterungen). Durch die Beurteilung der Dossiers durch den Bund wird die richtige Einstufung der Tätigkeit sowie die Beratung der meldenden Personen gewährleistet. Die Kantone erhalten ebenfalls alle notwendigen Informationen, um eine gut vorbereitete Inspektion bzw. Beratung durchführen zu können. Zudem trägt diese Option dem erhöhten öffentlichen Interesse gegenüber der Gentechnologie vollumfänglich Rechnung.

Umweltschutz- und verwandte Organisationen, die Kantone BL, LU, TG sowie der SGB sprachen sich für Option 3 aus. Ihrer Ansicht nach ermögliche nur die umfassende Meldepflicht eine angemessene Inspektion. Zudem bestünden in den Richtlinien noch Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung der Organismen und der Notwendigkeit einer Überwachung durch die Behörden. Der Kanton BS sprach sich ebenfalls für diese Option aus, wünscht sie aber in einer reduzierten Form. Gemäss dem Kanton TG wird mit dieser Option dem öffentlichen Interesse gegenüber gentechnisch veränderten Organismen Rechnung getragen.

Diese Option wird aber mehrheitlich als zu aufwendig, zu kostenintensiv sowie als unverhältnismässig kritisiert, insbesondere da die Organismen der Gruppe 1 ungefährlich seien und die Mehrheit der Tätigkeiten der Klasse 1 angehörten. Der ETH-Rat, die Akademien der Wissenschaften und die Swiss Biotech Association empfinden diese Option als nicht risikogerecht, da der Verwaltungsaufwand die Sicherheit nicht fördere. Eher solle in die Ausbildung der Biosicherheitsbeauftragten (BSO) investiert werden, auch wenn solche BSO bisher kaum Fehleinschätzungen vorgenommen hätten. Sowohl Eco Swiss als auch Roche weisen darauf hin, dass Art. 8 nicht unnötigerweise von der EU-Systemrichtlinie abweichen sollte, die in dieser Klasse nur für erstmalige Tätigkeiten eine Meldung vorsieht.

7/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857