Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

dass solche Ausnahmebewilligungen für alle Kantone öffentlich gemacht werden, damit keine Rechtsungleichheit zwischen den Kantonen entsteht.

Die Akademien der Wissenschaften empfehlen zudem die Überarbeitung der Sicherheitsmassnahmen betreffend gebietsfremde Arten. Die Verwendung des Biogefährdungszeichens bei gebietsfremden Arten wird dagegen als ungeeignet angesehen.

Arztpraxen

Gemäss EFBS fallen Arztpraxen mehrheitlich nicht in den Geltungsbereich der ESV. Sie fordert deshalb, dass Arztpraxen explizit von der ESV ausgenommen werden und entsprechende Ausnahmeregelungen geschaffen werden. Die Akademien der Wissenschaften weisen darauf hin, dass in den europäischen Ländern die Arztpraxen nur unter die Arbeitnehmerschutzbestimmungen fallen, und schlagen vor, dies auch in der Schweiz in der SAMV zu regeln.

Kosten

Einige Kantone und Fachorganisationen befürchten aufgrund der flexibleren Anwendung der Sicherheitsmassnahmen des grösseren Geltungsbereichs, der neu auch invasive Organismen umfasst, einen Mehraufwand durch die Revision, insbesondere in der Ausbildung von Vollzugspersonen.

Gemäss sgv bleibt die Frage nach der Finanzierung dieser Mehrkosten offen. Für Forschung und Wirtschaft seien die Auswirkungen der beabsichtigten Regulierung schwerwiegend. Diese können zur Folge haben, dass flächendeckend neue Investitionen getätigt werden müssen, ungeachtet des Alters bereits bestehender Anlagen und der Wirksamkeit bereits getätigter Investitionen. Dieser Effekt werde in den Erläuterungen zu wenig gewichtet, und die administrativen Mehrkosten für Forschung und Wissenschaft blieben unberücksichtigt.

Biosicherheitsbeauftragter (BSO) und Sicherheit

Die Kantone GL und LU begrüssen die Aufwertung des Sicherheitskonzepts und der biosicherheitsrelevanten Person. Gemäss der SGInf sollen Mindestanforderungen und obligatorische Weiterbildungskurse im Anhang der ESV festgehalten werden. Auch die Akademien der Wissenschaften sind der Ansicht, dass solche in der ESV festlegt werden sollen. Ausserdem kritisieren sie den administrativen Aufwand für die BSO. Grundsätzlich sei ein risikobasierter Ansatz, entsprechend internationaler Handhabung, den verordnenden Vorgaben vorzuziehen.

Gentechnisch veränderte Organismen

Die Akademien der Wissenschaften erachten es aus wissenschaftlicher Sicht nicht als richtig, die gentechnisch veränderten Organismen den Pathogenen gleichzustellen. Die Umweltschutz- und verwandten Organisationen weisen auch auf Gefahren der synthetischen Biologie, wie die Entwicklung gefährlicher Krankheitserreger und Biowaffen, hin. Sie merken zusätzlich an, dass eine Regelung der Produktion medizinischer Wirkstoffe (Pharmacrops) in geschlossenen Systemen explizit anzusprechen sei, denn hier sollte ein besonders hoher Anspruch an das Containment gestellt werden.

Gebietsfremde Organismen

Die Aufnahme gebietsfremder Organismen wird generell als notwendige und logische Konsequenz aufgefasst und begrüsst. Jedoch sind die Fachorganisationen der Schweizer Zoos, Aquarien und Terrarien mit den Definitionen, insbesondere mit derjenigen der «wirbellosen Kleintiere», nicht einverstanden. Die Haltung von exotischen Tieren, der Umgang mit Insekten als Futtertiere sowie zoologische Gärten wären von der Revision stark betroffen. Sie fordern diesbezüglich sowohl eine Überarbeitung als auch Ausnahmeregelungen für Organismen, deren Haltung bereits durch die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) geregelt wird.

10/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857