Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Würde der Kreatur

Die EKAH meint, dass die Würde der Kreatur für alle Lebewesen, also nicht nur für gentechnisch veränderte, sondern auch für pathogene und invasive Organismen, zu berücksichtigen sei. Die vorliegende Formulierung sei demzufolge falsch. In Zeile 6 des Abschnitts im erläuternden Berichtes sei deshalb «für gentechnisch veränderte Organismen (GVO)» zu streichen (Ziff. 2 Allgemeines, Ziff. 2.1 erster Abschnitt).

Listen von Organismen in Verordnungen

Nach Erfahrung des ETH-Rats sind Listen in Verordnungen problematisch, da sich ihre Nachführung schwerfällig gestaltet. Auf Seite 38 der Erläuterungen zur ESV wird festgehalten, dass invasive Arten nach Anhang 2 der FrSV grundsätzlich der Gruppe 3 zugeordnet werden müssen. Dies könne insbesondere dazu führen, dass in der Schweiz schon sehr weit verbreitete Arten in der Diagnostik immer noch als Gruppe-3-Organismen behandelt werden müssten. Der ETH-Rat erachtet dies als unverhältnismässig (z. B. Asiatischer Marienkäfer Harmonia axyridis) und schlägt deshalb eine flexiblere Lösung für die Nachführung der Listen vor.

3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln der ESV-Revision

Art. 1 Zweck

Die EFBS weist darauf hin, dass schon in Art. 4 steht, dass die Stoffwechselprodukte in die Risikoanalyse einbezogen werden müssen, und dadurch an dieser Stelle diese Ausführung unnötig sei. Sie führt ausserdem an, dass die Stoffwechselprodukte schon durch das Chemikalienrecht geregelt seien.

Eco Swiss schlägt eine Formulierung mit der expliziten Erwähnung der Pflanzen vor: «Die Verordnung soll den Menschen, die Tiere, die Pflanzen, die Ökosysteme und ihre biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung schützen.» Einige Umwelt- und verwandte Organisationen wünschen, dass «die Erhaltung des fruchtbaren Bodens» auch in der revidierten ESV erwähnt werde.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Die EFBS beantragt einen neuen Abs. 7: «In Arztpraxen sind einfache Nachweistests zum Vorhandensein von Mikroorganismen in Patientenmaterial, wie zum Beispiel Uricult, vom Geltungsbereich ausgenommen.»

Die SULM schlägt vor, in der Formulierung «Arbeitnehmerschutz durch Gefährdung durch Mikroorganismen» die Präzisierung «durch humanpathogene Organismen» zu verwenden. Den Kantonen NW, OW und TG sowie dem Laboratorium der Urkantone ist bei Art. 2 unklar, ob Laborarbeiten von Ex-vivo-Gentherapien in der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) oder in der ESV angesiedelt sind.

Art. 3 Begriffe

Die Kantone AG und SO fordern eine weitergehende Harmonisierung der in der ESV sowie in der SAMV verwendeten Begriffe.

Die SULM beantragt einen Abschnitt zur Erklärung des Begriffs «Exposition» sowie die Festlegung einer Klassenzugehörigkeit in Anhang 2.

Die Kantone NW, OW, TG und UR sowie das Laboratorium der Urkantone beantragen die Aufnahme und Umschreibung des Begriffs der biologischen Vielfalt.

Die Definition von Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln wird von den Kantonen NW und OW und dem Laboratorium der Urkantone beantragt.

Der Basler Appell, Ecologie libérale und die SAG fordern die Einführung einer Definition zur synthetischen Biologie, die separat oder bei der Definition der gentechnisch veränderten Organismen eingefügt wird: «Organismen, welche mithilfe rekombinanter Nukleotidsequenzen erhalten wurden und welche diese oder Teile von diesen enthalten, werden als gentechnisch veränderte Organismen bezeichnet.»

11/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857