Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I453-1128

enthalten, und zwar mit vergleichbaren oder sogar noch strengeren Schwellenwerten als im Anhang zum Übereinkommen (z. B. die Projekte 21 und 22, die im Anhang zur UVPV unter den Anlagennummern 22.2 und 21.8 aufgeführt sind), oder aber sie sind für die Schweiz nicht massgebend (z. B. Projekt 15). Im Hinblick auf die Ausweitung von Projekt 2 betreffend die Demontage von Kernkraftwerken ist festzuhalten, dass für ein solches Vorhaben auch in der Schweiz eine UVP erforderlich ist: Artikel 62 des Kernenergiegesetzes (KEG6) «Stilllegung von Kernanlagen» verweist auf die Bestimmungen, die für das Baubewilligungsverfahren gelten. Da für die Erteilung einer Baubewilligung für eine Kernanlage eine UVP durchgeführt werden muss (Anlage Nr. 21.1 gemäss Anhang zur UVPV), ist auch die Stilllegung einer Kernanlage UVP-pflichtig. Artikel 45 Buchstabe i der Kernenergieverordnung (KEV7) verlangt in diesem Fall ausdrücklich die Ausarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichts. Die Genehmigung dieser Änderung erfordert damit keine Gesetzes- oder Verordnungsänderung auf schweizerischer Ebene.

Die Änderungen der Artikel 2, 8, 11 und 14, der neue Artikel 14bis sowie die Änderungen der Anhänge I und VI sorgen für eine verbesserte internationale Zusammenarbeit und stärken die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens. Darüber hinaus tragen sie zu einer Ausschöpfung von Synergien mit anderen multilateralen Übereinkünften im Umweltbereich bei.

4 Inkrafttreten der Änderungen

Gemäss der derzeit geltenden Fassung des Übereinkommens treten Änderungen in Kraft, sobald sie von drei Vierteln der Parteien ratifiziert, genehmigt oder angenommen worden sind. Am 8. März 2010 zählte das Übereinkommen 44 Parteien. Demnach müssen die Änderungen von 33 Staaten ratifiziert, genehmigt oder angenommen werden, damit sie in Kraft gesetzt werden können.

Bis zum 8. März 2010 haben bereits 15 Parteien die Änderungen ratifiziert, genehmigt oder angenommen, darunter die Europäische Gemeinschaft, Deutschland und Österreich. Der Anteil der Länder, die den Änderungen zugestimmt haben, ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund

Die Genehmigung der 2004 beschlossenen Änderungen zum Übereinkommen hat für den Bund keinerlei finanzielle und personelle Auswirkungen. Bereits heute ist zum Teil der Bund für die Durchführung des Übereinkommens zuständig. Als Kontaktstelle des Bundes für das Übereinkommen fungiert das BAFU.

5.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Genehmigung der Änderungen, die im vorliegenden Bericht erläutert werden, dürften keinerlei Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft haben.

5.3 Auswirkungen auf die Kantone

Auch für die Kantone hat die Genehmigung der Änderungen keine Auswirkungen, da diese bereits heute zum Teil für die Durchführung des Übereinkommens zuständig sind.

6 SR 732.1

7 SR 732.11 5/6 056/2005-02379/26/12/03/17/07/02/I453-1128