Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: I453-1128
5.4 Auswirkungen auf das schweizerische Recht
Die Genehmigungen der Änderungen aus dem Jahr 2004 zum Übereinkommen und insbesondere die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens (Anhang I) sind mit der schweizerischen Gesetzgebung vereinbar. Eine Überführung der neuen Bestimmungen in das innerstaatliche Recht ist nicht erforderlich.
6 Legislaturplanung
Die Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen durch die Schweiz ist zwar in der Legislaturplanung 2007–20118 nicht ausdrücklich vorgesehen, aber die Verbesserung der UVP auf internationaler Ebene entspricht dem Legislaturziel Nr. 12 «Schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen».
7 Verfassungsmässigkeit
Als verfassungsrechtliche Grundlage für den Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen dient Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV9), der dem Bund die Befugnis erteilt, Verträge mit anderen Staaten abzuschliessen. Kraft Artikel 166 Absatz 2 BV muss die Annahme der Änderungen von der Bundesversammlung genehmigt werden.
Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen internationale Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).
Das revidierte Übereinkommen ist unbefristet, kann aber jederzeit gekündigt werden. Ein Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Damit bleibt zu klären, ob die Änderungen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Laut Artikel 22 Absatz 4 Parlamentsgesetz (ParlG10) gelten als rechtsetzend Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Eine völkerrechtliche Norm gilt ausserdem als wichtig, wenn der Gegenstand, den sie regelt, einen innerstaatlichen Erlass in Form eines Bundesgesetzes erforderlich macht (Art. 164 Abs. 1 BV). Die Änderung zu Anhang I des Übereinkommens betrifft die Liste der Vorhaben, die dem Übereinkommen unterstehen, und steht damit im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht für neue Anlagen im Sinne von Artikel 10a Umweltschutzgesetz (USG11). Diese Änderung enthält damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen.
Folglich untersteht der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderungen dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.
8 BBl 2008 753
9 SR 101
10 SR 171.10
11 SR 814.01 6/6 056/2005-02379/26/12/03/17/07/02/I453-1128