Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I453-1128

In der Schweiz kamen die Grundsätze des Übereinkommens bis heute in rund 20 Fällen zur Anwendung. Im Rahmen der letzten Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV3) im Dezember 2008 wurde dieser ein Artikel (Art. 6a UVPV) hinzugefügt, der die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden bezeichnet, welche die Rechte und Pflichten der Schweiz aus dem Übereinkommen wahrnehmen. Als Schweizer Kontaktstelle für das Übereinkommen ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens in der Schweiz zuständig.

1.2 Revision des Übereinkommens

Gemäss Artikel 14 des Übereinkommens kann jede Partei Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.

Am 27. Februar 2001 verabschiedete die 2. Konferenz der Parteien den Beschluss II/14 über die Änderung der Artikel 1 und 17 des Übereinkommens. Mit dieser Änderung sollte einerseits der Begriff «Öffentlichkeit» neu definiert werden; andererseits sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass weitere UNO-Mitgliedsländer, die aber nicht der UNECE angehören, dem Übereinkommen beitreten können. Der Bundesrat hat diese Änderungen am 2. September 2009 genehmigt.

Am 4. Juni 2004 verabschiedete die 3. Konferenz der Parteien in Cavtat (Kroatien) den Beschluss III/7 über die Änderungen der Artikel 2, 8, 11, 14 und 14bis sowie der Anhänge I und VI des Übereinkommens. Diese Änderungen zielen darauf ab, durch die Präzisierung verschiedener Bestimmungen und die Aktualisierung von Anhang I die Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern. Sie sind Gegenstand des vorliegenden erläuternden Berichts.

2 Inhalt der Änderungen des Übereinkommens vom 4. Juni 2004

Mit der Änderung von Artikel 2 («Allgemeine Bestimmungen») wird ein neuer Absatz eingefügt, der den betroffenen Parteien die Gelegenheit gibt, am Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mitzuwirken, sofern die Ursprungspartei ein solches Verfahren durchzuführen beabsichtigt.

Mit den Änderungen zu Artikel 8 («Bi- und multilaterale Zusammenarbeit») und Anhang VI («Regelungen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit») wird präzisiert, dass die Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug auf die Erfüllung bi- oder multilaterale Übereinkünfte auch auf die jeweils dazugehörigen Protokolle anwendbar sind.

Artikel 11 («Konferenz der Parteien») wird um drei neue Absätze ergänzt, welche verschiedene Fragen in Bezug auf die Befugnisse der Konferenz der Parteien regeln. Dabei wird präzisiert, dass die Parteien gegebenenfalls die Mitwirkung von und die Zusammenarbeit mit kompetenten Gremien suchen, welche über Fachkenntnisse verfügen, die für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Interesse sind. Ausserdem werden die Parteien ermächtigt, bei Bedarf Protokolle zum Übereinkommen auszuarbeiten und Nebengremien einzusetzen, die für die Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.

Die Änderung zu Artikel 14 («Änderungen des Übereinkommens») regelt das Inkrafttreten von Änderungen neu. Künftig sollen Änderungen in Kraft gesetzt werden können, wenn mindestens drei Viertel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dem Übereinkommen beigetreten sind, die Änderungen genehmigt oder ratifiziert haben.

Eine weitere Änderung betrifft die Einfügung eines neuen Artikels 14bis («Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens»), welcher Fragen hinsichtlich der Einhaltung

3 SR 814.011

2/6 056/2005-02379/26/12/03/17/07/02/I453-1128