Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I453-1128

der Bestimmungen des Übereinkommens regelt. Er sieht vor, dass die Parteien die Einhaltung und Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens gemäss dem von der Konferenz der Parteien beschlossenen Verfahren überprüfen. Die Überprüfung stützt sich unter anderem auf regelmässige Berichte der Parteien. Über die Häufigkeit der Berichterstattung sowie über die darin enthaltenen Informationen entscheidet die Konferenz der Parteien. Ferner präzisiert Artikel 14bis, dass das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen auch die allfälligen Protokolle des Übereinkommens einschliesst.

Mit der Änderung von Anhang I wird die Liste der Vorhaben, die unter den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, überarbeitet. Neben der Aufnahme neuer Projekte und der Ausweitung bereits bisher geregelter Projekte werden auch verschiedene redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen zu Anhang I des Übereinkommens betreffen im Einzelnen folgende Punkte:

- Aufnahme neuer Projekte:

Projekt 7b: «Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen […]»; Projekt 10b: «Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle […]»; Projekte 18a und 18b: «Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes […]»; Projekt 19: «Abwasserbehandlungsanlagen […]»; Projekt 20: «Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen […]»; Projekt 21: «Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr […]»; Projekt 22: «Grössere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung […]».

- Ausweitung bereits bisher geregelter Projekte:

Projekt 2: «(Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren), einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren»; Projekt 12: «(Massnahmen zur Grundwasserentnahme) oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme […]»; Projekt 13: «(Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier) und Pappe […]»; Projekt 14: «Grössere Steinbrüche (und grössere Anlagen für den Bergbau […])»; Projekt 15: «(Offshore-Kohlenwasserstoffförderung.) Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken […] ».

- Redaktionelle Änderungen:

Aufgliederung von Projekt 2 in zwei Projekte; in Projekt 8 Ersatz von «Öl- oder Gaspipelines grossen Durchmessers» durch «Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines grossen Durchmessers».

- Projekt 3 betreffend die Behandlung, Lagerung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen wird auf bestrahlte Kernbrennstoffe ausgedehnt und neu formuliert.

- Zudem werden der Zeitpunkt, ab dem «Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen gelten», sowie der Begriff «Flugplatz» definiert.

- Die Projekte 1, 4, 5, 6, 9, 11, 16 und 17 bleiben unverändert.

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Angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung des Übereinkommens und der Entwicklung des Instruments der UVP auf nationaler und internationaler Ebene sowie im Rahmen anderer umweltrelevanter Übereinkommen wurden die Änderungsvorschläge zu den Artikeln 2, 8, 11, 14

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