Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I453-1128
und 14bis und zu den Anhängen I und VI von sämtlichen Delegationen (darunter auch diejenige der Schweiz) begrüsst und von der 3. Konferenz der Parteien mit dem Beschluss III/7 vom 4. Juni 2004 verabschiedet.
Die Änderungen betreffen sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Anpassungen und Zusätze, die die Harmonisierung des Übereinkommens mit anderen gemeinrechtlichen Zielen und völkerrechtlichen Übereinkünften gewährleisten, so etwa mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, dem Protokoll des Übereinkommens über die strategische Umweltprüfung vom 21. Mai 20034 sowie dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) vom 25. Juni 19985.
Dank der Änderung zu Artikel 2 werden die Vorteile einer frühzeitigen internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der UVP verstärkt. Die zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern geltende Praxis wird davon jedoch nicht berührt.
Die Änderungen zu den Artikeln 8, 11 und 14 sowie zu Anhang VI präzisieren gewisse Bestimmungen, die bislang im Übereinkommen nicht in allen Fällen ausformuliert waren. Den Parteien erwachsen dadurch jedoch keine neuen Verpflichtungen.
Mit den geänderten Fassungen der Artikel 8 und 11 sowie von Anhang VI wird die Möglichkeit zur Ausarbeitung von Protokollen zum Übereinkommen rechtlich verankert. In der Praxis entstehen dadurch jedoch keine zusätzlichen Rechte, denn das Protokoll über die strategische Umweltprüfung wurde bereits im Jahr 2003 erstellt. Ähnlich verhält es sich mit der Änderung zu Artikel 11, die die Möglichkeit zur Einsetzung von Nebengremien vorsieht, welche zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind. Eine Arbeitsgruppe in diesem Sinne besteht bereits.
Gemäss der derzeit geltenden Fassung des Übereinkommens treten Änderungen in Kraft, sobald sie von drei Vierteln der Parteien ratifiziert, genehmigt oder angenommen worden sind. Mit der Änderung von Artikel 14 wird präzisiert, dass die Inkraftsetzung erfolgt, sobald drei Viertel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dem Übereinkommen beigetreten sind, eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung hinterlegt haben.
Gemäss dem neuen Artikel 14bis werden sämtliche rechtlichen Parteien zur Berichterstattung über die Durchführung des Übereinkommens und über die Einhaltung seiner Bestimmungen verpflichtet. Konkret entstehen dadurch für die Parteien jedoch keine neuen Verpflichtungen: An den drei letzten Konferenzen der Parteien in den Jahren 2001, 2004 und 2008 haben die Parteien nämlich Beschlüsse über den Arbeitsplan gefasst, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens vorsehen (Beschluss II/11: Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens; Beschlüsse III/9 und IV/7: Einhaltung der Bestimmungen und Durchführung des Übereinkommens). Kraft dieser Beschlüsse haben die Parteien – darunter auch die Schweiz – bereits über ihre Tätigkeiten in den Jahren bis 2003 sowie im Zeitraum 2003– 2005 Bericht erstattet; für die Jahre 2006–2009 werden die Berichte demnächst vorgelegt.
Dank der Änderung zu Anhang I wird die Liste der Vorhaben, die dem Übereinkommen unterstellt sind, aktualisiert und an weitere gemeinrechtliche Ziele und völkerrechtliche Übereinkünfte angepasst. In Bezug auf die UVP-pflichtigen Vorhaben steht das Übereinkommen nicht über dem schweizerischen Recht, auch wenn die Beschreibungen der in Anhang I zum Übereinkommen genannten Vorhaben von denjenigen im Anhang zur UVPV abweichen. Die Vorhaben, die neu zu Anhang I des Übereinkommens hinzugefügt werden, sind entweder bereits im Anhang zur UVPV
4 Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen aus dem Jahr 2003; von der Schweiz nicht ratifiziert.
5 UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) von 1998; Ratifizierung durch die Schweiz im Gange. 4/6 056/2005-02379/26/12/03/17/07/02/I453-1128