Bericht TAMV

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 2 Seiten

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1 Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)

1.1 Ausgangslage

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1 des Kommentars zur Tierseuchenverordnung verwiesen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

In der Schweiz gelten Equiden als Nutztiere und sind damit generell Teil der Lebensmittelkette. Bereits heute besteht die Möglichkeit, ein Equide irreversibel als Heimtier zu deklarieren. Dies bedingt aber, dass für solche Tiere ein Equidenpass ausgestellt wird und dass in diesem eingetragen wird, dass das Tier nicht der Lebensmittelgewinnung dient. Neu soll nun der Wechsel des Verwendungszweckes auch auf der Tierverkehr-Datenbank registriert werden.

Die Gesundheitsmeldung bei Halterwechsel soll zukünftig immer im Equidenpass gemacht werden. Bei Tieren, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, soll die Gesundheitsmeldung in der Aufnahmebestätigung, welche die Tierverkehr-Datenbank nach der Geburtsmeldung aus- und dem Eigentümer und dem Tierhalter zustellt, gemacht werden.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 15

Dieser Artikel wird mit der Bestimmung ergänzt, dass ein Equide ab Geburt als Nutztier gilt. Bisher musste nur im Equidenpass eingetragen sein, dass das Tier nicht der Lebensmittelgewinnung dient; neu muss dieser Eintrag auch in der Tierverkehr-Datenbank gemacht werden, da die Tierverkehr-Datenbank das führende System ist. Die Aufbewahrung des Equidenpasses wird neu in Artikel 15c Absatz 4 der Tierseuchenverordnung geregelt.

Artikel 23

Absatz 3

Die Gesundheitsmeldung bei Halterwechsel soll zukünftig immer im Equidenpass gemäss Artikel 15c der Tierseuchenverordnung gemacht werden. Bei Tieren, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, soll die Gesundheitsmeldung in der Aufnahmebestätigung, welche die Tierverkehr-Datenbank nach der Geburtsmeldung aus- und dem Eigentümer und dem Tierhalter zustellt, gemacht werden.

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Keine Auswirkungen

1.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen

1.5.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen