Bericht TVD

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

1.1 Ausgangslage

Alle in der Schweiz stehenden Equiden sollen ab 1. Januar 2011 auf einer zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die am 31. Dezember ihres Geburtsjahrs noch leben, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden sind zur Kontrolle der Bestimmungen der Lebensmittelsicherheit sowie der Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Tiergesundheit erforderlich. Darüber hinaus sind Äquivalenzbestrebungen zur EU, wo per 1. Juli 2009 die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3), welche die Registrierung und Kennzeichnung der Equiden regelt, in Kraft getreten ist, weitere Gründe dafür.

Durch die Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) im Rahmen der AP 2011 im Jahr 2007 wurde mit Artikel 16 die gesetzliche Grundlage für die Registrierung der Equiden geschaffen. In der Schweiz gelten Equiden als Nutztiere und sind damit generell Teil der Lebensmittelkette. Gemäss Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung besteht die Möglichkeit, Equiden irreversibel als Heimtiere zu deklarieren. Eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden sind daher zur Kontrolle der Bestimmungen der Lebensmittelsicherheit erforderlich.

Auch für die Überwachung der Tiergesundheit ist eine eindeutige Identifikation und Registrierung von grundlegender Wichtigkeit. Durch den globalisierten Handel und den Klimawandel muss künftig mit neuen oder wieder aufkommenden Zoonosen und Tierseuchen gerechnet werden. Dazu gehören die Afrikanische Pferdepest, welche wie die Blauzungenkrankheit bei den Wiederkäuern auch bei uns wieder auftreten könnte. Das Virus der Afrikanischen Pferdepest wird durch Mücken übertragen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass ein einmal eingeschlepptes Virus auch von Mückenarten, die in unseren Breitengraden heimisch geworden sind, übertragen werden kann.

Gemeldet werden der zentralen Datenbank (Ausweitung der Tierverkehr-Datenbank für die Belange der Equiden) Geburten, Wechsel des Verwendungszwecks (Nutztier → Heimtier), Eigentümerwechsel, Tierhalterwechsel, Belegungen, Exporte/Importe, Todesfälle sowie Schlachtungen. Zudem werden das verbale und das grafische Signalement auf der Datenbank geführt, ebenso die UELN und die Chip-Nummer. Auf diese Daten hat der jeweils berechtigte Verband Zugriff und sie stehen auch für die Erstellung des Equidenpasses zur Verfügung. Ausgestellt werden kann der Equidenpass von dafür vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen. Anerkannte Stellen können die im Sinne der Tierzuchtverordnung anerkannten Zuchtorganisationen und der Schweizerische Verband für Pferdesport SVPS sowie die Betreiberin der zentralen Datenbank sein.

Der Bundesrat hat die TVD-Verordnung zuletzt am 19. August 2009 geändert. Entsprechende Änderungen sind unter AS 2009 4255 festgehalten.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Alle in der Schweiz stehenden Equiden werden auf der zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die am 31. Dezember des Geburtsjahres noch am Leben sind, mit einem Mikrochip gekennzeichnet. Diese Regelung gilt für alle Equiden, auch für solche, die in nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehalten werden.

Bei den bisherigen Meldungen im Zusammenhang mit dem Tierverkehr hat der Eigentümer keine Rolle gespielt bzw. es wurde angenommen, dass der jeweilige Tierhalter auch der Eigentümer des Tieres ist. Neu wird dem Eigentümer eines Equiden eine eigene Rolle zugeteilt: Er ist für die Meldungen verantwortlich. Die meisten Meldungen kann er jedoch an den Tierhalter bzw. dank der neuen Mandatsverwaltung auch an Dritte mandatieren. Den Wechsel des Verwendungszwecks (Nutztier → Heimtier) muss der Eigentümer jedoch selber melden. Auch die Angabe des Mandatnehmers muss der Meldepflichtige selber vornehmen.