TAMV
Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Entwurf vom 17. November 2009
Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Sonderbestimmungen für Tiere der Pferdegattung
1Ein Tier der zoologischen Familie der Equidae gilt ab Geburt als Nutztier.
2Soll es nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, so muss es als Heimtier bezeichnet werden. Dieser Verwendungszwck kann nicht mehr geändert werden.
3Der Verwendungszweck ist in der Tierverkehr-Datenbank und im Equidenpass gemäss Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 einzutragen.
4Unterscheiden sich die Angaben im Equidenpass von denjenigen in der Tierverkehr-Datenbank, so gehen die Angaben der Tierverkehr-Datenbank vor.
Art. 23 Abs. 3
3Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)3 zu machen und für Equiden, die als Nutztiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung gemäss Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20054 über die Tierverkehr-Datenbank zu machen.
II
Diese Änderung tritt am (1. Januar 2011) in Kraft.
1 SR 812.212.27
2SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255).
3SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255).
4 SR 916.404
2010–......