Bericht TSV
Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 5 Seiten
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1 Tierseuchenverordnung (TSV)
1.1 Ausgangslage
Durch die Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) im Rahmen der AP 2011 im Jahr 2007 wurde mit Artikel 16 die gesetzliche Grundlage für die Registrierung der Equiden geschaffen. In der Schweiz gelten Equiden als Nutztiere und sind damit generell Teil der Lebensmittelkette. Gemäss Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung besteht die Möglichkeit, Equiden irreversibel als Heimtiere zu deklarieren. Eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden sind zur Kontrolle der Bestimmungen der Lebensmittelsicherheit sowie der Überwachung der Tiergesundheit erforderlich.
Durch den globalisierten Handel und den Klimawandel muss künftig mit neuen oder wieder aufkommenden Zoonosen und Tierseuchen gerechnet werden. Dazu gehören die Afrikanische Pferdepest, welche wie die Blauzungenkrankheit bei den Wiederkäuern auch bei uns wieder auftreten könnte. Das Virus der Afrikanischen Pferdepest wird durch Mücken übertragen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass ein einmal eingeschlepptes Virus auch von Mückenarten, die in unseren Breitengraden heimisch geworden sind, übertragen werden kann.
Im Weiteren hat die EG per 1. Juli 2009 die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3), welche die Registrierung und Kennzeichnung der Equiden regelt, in Kraft gesetzt. Auf Grund der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG und im Hinblick auf die Herstellung der Äquivalenz der schweizerischen Gesetzgebung mit derjenigen der EG muss das schweizerische Recht an diese Bestimmungen angepasst werden.
Aus diesen Gründen sollen ab 1. Januar 2011 alle Equiden auf einer zentralen Datenbank registriert werden. Tiere, welche am 31. Dezember ihres Geburtsjahrs noch leben, sollen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden und einen Equidenpass erhalten.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Alle in der Schweiz stehenden Equiden werden nach ihrer Geburt auf der zentralen Datenbank registriert. Alle Equiden müssen spätestens am 31. Dezember ihres Geburtsjahres mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden und es muss für sie zudem ein Equidenpass ausgestellt werden. Diese Regelung gilt für alle Equiden, auch für solche, die in nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehalten werden.
Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Für diese Tiere muss auch kein Equidenpass ausgestellt werden. In diesen Fällen genügt die Aufnahmebestätigung, welche die Tierverkehr-Datenbank nach der Geburtsmeldung aus- und dem Eigentümer und dem Tierhalter zustellt.
Eigentümerwechsel, Verstellungen in andere Tierhaltungen, Wechsel vom Nutz- zum Heimtier, Verendungen und Schlachtungen müssen der Tierverkehr-Datenbank ebenfalls gemeldet werden.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 15a (neu)
Absatz 1 und 2
Alle Equiden müssen spätestens bis am 31. Dezember ihres Geburtsjahres gekennzeichnet werden. Equiden, welche vorher verenden, geschlachtet oder euthanasiert werden, unterliegen nicht der
Kennzeichnungspflicht. Die Applikation des Mikrochips ist ungefährlich, erfordert aber medizinisches