Bericht GebV-TVD
Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 3 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
1.1 Ausgangslage
Es wird auf die Ausführungen in Ziffer 1.1 des Kommentars zur Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank verwiesen.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Alle in der Schweiz stehenden Equiden werden auf der zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die am 31. Dezember des Geburtsjahres noch am Leben sind, mit einem Mikrochip gekennzeichnet. Zudem wird ein Equidenpass ausgestellt. Dafür werden neue Gebühren erhoben.
Im Weiteren sind Mandate (Erledigung der Meldungen für Meldepflichte durch Dritte) ab 6 Mandate kostenpflichtig.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Gegenstand
Der bisherige Geltungsbereich wurde in Gegenstand umbenannt.
Buchstabe a–c
Es erfolgt eine sprachliche Korrektur: "die von" wird durch "die bei" ersetzt. Zudem werden die Verweise auf den Anhang aktualisiert.
Buchstabe e
Bei den Equiden ist in erster Linie der Tiereigentümer meldepflichtig. Diese werden hier erwähnt, weil sie z.B. im Falle einer ausstehenden Meldung eine gebührenpflichtige Erinnerung erhalten sollen.
Artikel 3 Gebührenerhebung
Wegen der Einführung von neuen Absätzen in der Mitte des Artikels werden die Absätze neu nummeriert. Absatz 2 und 3 sind neu; der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4; der bisherige Absatz 3 zu Absatz 5; Absatz 6 ist neu; der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7.
Absatz 1–7
Die Gebührenpflicht wird auf Tiere der Pferdegattung bzw. Tätigkeiten rund um dieselben, wie Datenbezug für die Passausstellung, Registrierung der Kennzeichnung sowie Registrierung der Identifizierung ausgeweitet.
a b c
Anhang Ziffer 5 Bst. c, 5 , 5 , 5
Die Gebührenpflicht wird auf Tiere der Pferdegattung bzw. Tätigkeiten rund um dieselben ausgeweitet.
Ziffer 5 Bst. c
Für jedes geschlachtete Tier der Pferdegattung werden Gebühren erhoben.
a
Ziffer 5
Der Bezug der Daten für die Ausstellung, den Ersatz sowie das Duplikat eines Equidenpasses sind gebührenpflichtig.
b
Ziffer 5
Die Registrierung der Kennzeichnung eines Equiden ist gebührenpflichtig.