Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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anstaltungen überall dort zu bewilligen, wo ein eindeutig definierter Kreis von Teilnehmern vorliegt und die Grundstückeigentümer oder die Standortgemeinde ihr Einverständnis gegeben haben.

Art. 12 Gesuch

Art. 12 Abs. 1 (Form des Gesuches)

Der Aero-Club der Schweiz fordert, dass Gesuche auch auf mündliche Anfrage hin bewilligt werden sollen. Es bestünden keine Vorschriften, welche die Einreichung von schriftlichen Gesuchen festhalten.

Art. 12 Abs. 2 (Frist)

Die Aerosuisse und die Rega verlangen dahingehend eine textliche Anpassung, dass die Frist durch die Behörde eingehalten werden muss. Bei Nichteinhalten muss die Behörde den Gesuchsteller informieren. Zwei Industrievertreter verlangen eine maximale Frist von drei Tagen, da die Frist von zehn Tagen die Praxis von Helikopterbetrieben nicht berücksichtige (kurze Zeit zwischen Auftrag und Ausführung). Der Schweizerische Helikopterverband möchte die Regelung erweitern, so dass nach zehn Arbeitstagen ohne Antwort auf ein Gesuch von einer stillschweigenden Bewilligung ausgegangen werden könne. Die Vogelwarte möchte die Frist aus der Regelung streichen, damit nicht wegen Zeitmangel die nötigen Abklärungen umgangen werden.

Art. 13 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich der Bewilligung

Art. 13 Abs. 1 (örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich)

Der Aero-Club der Schweiz verlangt einen Verzicht auf die Beschränkung der Anzahl Aussenlandungen und möchte lediglich die Festlegung von Zeitraum und Ort. Der SAC beantragt, dass unbefristete Bewilligungen für gleichbleibende Operationen ausgestellt werden können, beispielsweise für die regelmässige Hüttenversorgung in Schutzgebieten.

Art. 13 Abs. 2 (Bewilligung für ausländische Hubschrauber)

Vier Industrievertreter verlangen, dass Bewilligungen nur dann für ausländische Hubschrauber erteilt werden, wenn das entsprechende Land Gegenrecht gewährt. Zudem sei sicherzustellen, dass ausländische Besatzungen die örtlichen Gepflogenheiten berücksichtigen. Der Aero-Club der Schweiz fordert, dass die Einhaltung der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen gewährleistet sein müsse.

Art. 13 Abs. 3 (maximale Bewilligungsdauer)

Der Schweizerische Helikopterverband verlangt eine Bewilligungsdauer von fünf Jahren, um Ressourcen zu sparen.

Art. 14 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bewilligung

Art. 14 Abs. 1 (Bewilligungsadressat)

Drei Industrievertreter beantragen, dass die Bewilligung bei gewerbsmässigen Flügen dem

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)