Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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greife die Kompetenzerteilung an den Bund in Abs. 3 und 4 in die Souveränität der Kantone ein.
Die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren verlangt, dass die Verbote auf ein absolutes Minimum reduziert werden – insbesondere in Jagdbanngebieten, damit die Schutzwaldpflege garantiert werden könne. Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen gingen weit über die Vorgaben der entsprechenden Gesetze (Natur und Heimatschutzgesetz26 sowie Jagdgesetz27) hinaus.
Der Kanton Aargau fordert die Festlegung einer minimalen Überflughöhe für die Schutzgebiete, zusätzlich wünscht er ein Verbot für Landesimulationen. Der Kanton Waadt wünscht sich eine minimale Überflughöhe von 450 m sowie eine Pufferzone um die Schutzgebiete von 500 m. Die Grüne Partei, die SPS, sechs Umweltverbände und der SAC verlangen eine minimale Überflughöhe von 500 m und eine Pufferzone von 500 m. Der Kanton Tessin bemängelt, dass Lärmemission in Wohn- und Tourismusgebieten ausser Acht gelassen würden. Gerade durch Aussenlandungen generierte Überflüge könnten grosse Belastungen entstehen. In Anlehnung an das Vorsorgeprinzip seien Massnahmen an der Quelle wünschenswert.
Art. 23 Abs. 1 (Gebiete mit Aussenlandeverbot)
Der Kanton Graubünden beantragt, dass Aussenlandungen bei Arbeitsflügen, insbesondere bei Versorgungsflügen in Kernzonen von Nationalpärken, auch künftig ohne Ausnahmebewilligung möglich sein sollen. Zudem sei das Verbot für Aussenlandungen bei Arbeitsflügen in Jagdbanngebieten zu streichen. Das Verbot wird unter anderem als ein weiteres unnötiges Hindernis bei der Bildung neuer Nationalpärke betrachtet. Für Bergkantone werde zudem die Arbeitsfliegerei wegen der Schutzbestimmungen sehr umständlich und erschwere die
Schutzwaldpflege unverhältnismässig.
Die Jagd- und Fischereiaufseherkonferenz, die Grüne Partei, die SPS und fünf Umweltverbände fordern ein Aussenlandeverbot in rechtsverbindlichen Wildruhezonen. Die Schutzziele solcher kantonalen Gebiete (Schutz des Wildes vor Erholungssuchenden, Vermeiden energiezehrender Fluchten, Vermeidung von Schäden in Schutzwäldern) würden durch Aussenlandungen unterlaufen.
Der Kanton Basel-Stadt gibt zu bedenken, dass durch den Wegfall der Aussenlandebewilligung auch das spezifische Einverständnis des Grundeigentümers entfalle. Aussenlandungen in Grundwasserschutzzonen könnten so nicht mehr ausdrücklich untersagt werden. Darum sei in Art. 23 Abs. 1 ein ausdrückliches Aussenlandeverbot in Grundwasserschutzzonen S2 aufzunehmen.
Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, der Kanton Luzern, die Grüne Partei, die SPS sowie sechs Umweltverbände fordern die Aufnahme der Trockenwiesen (Trockenwiesenverordnung28) von nationaler Bedeutung im Abs. 1.
26 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)
27 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0)
28 Verordnung vom 13. Januar 2010 über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV, SR 451.37) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)