Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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Flugbetrieb oder Veranstalter und bei nichtgewerbsmässigen Flügen dem Kommandanten erteilt wird.

Art. 14 neuer Abs. 4

Der Aero-Club der Schweiz beantragt die Einführung eines neuen Abs. 4. Aussenlandungen sollen in Ausnahmefällen auch einer bestimmten Aufsichtsperson erteilt werden können. Dadurch werde der Handlungsspielraum erhöht.

Art. 15 Auflagen und Bedingungen

Keine Anträge.

Art. 16 Mitteilungen

Keine Anträge.

4.4. Verantwortlichkeit für die Aussenlandung

Art. 17 (Verantwortlichkeit)

Der Schweizerische Helikopterverband verlangt, dass beteiligte Drittpersonen, welche die Sorgfaltspflicht verletzten, als Verursacher in die Verantwortung miteinbezogen werden können.

4.5. Raumplanung und Schutz der Umwelt

Art. 18 Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für Bauten und Anlagen auf Aussenlan-

destellen

Der Aero-Club der Schweiz beantragt die Ergänzung des Titels: «Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen auf Aussenlandestellen». Die Regelungen sollen demnach nur auf neu zu erstellende Bauten angewendet werden, nicht aber auf bestehende Bauten z. B. auf ehemaligen Militärflugplätzen.

Art. 18 Abs. 1 (Abgrenzung Flugplatz)

Der Aero-Club der Schweiz beantragt die Ergänzung von Abs. 1, so dass eine Aussenlandestelle nicht als Flugplatz gelten dürfe, ausser es handle sich dabei um einen ehemaligen Flugplatz. Die Eidg. Natur und Heimatschutzkommission fordert die Streichung von Abs. 1, da sonst das RPG unterlaufen würde.

Art. 18 Abs. 2 Bst. c (Aufsetzflächen)

Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz fordert die Streichung von Bst. c oder zumindest die Beschränkung auf Ausnahmetatbestände nach Art. 11. Zudem wird ein absolutes Verbot von Bauten oder Geländeverschiebungen in Schutzgebieten ver-

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)