Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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Art. 20 Abs. 3 (Zustimmung Grundeigentümer und Standortgemeinde)
Der Kanton Bern verlangt eine Anpassung, nach welcher der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilen müsste und die Standortgemeinde lediglich angehört werden soll. Der Kanton Tessin beantragt die Streichung des Abs. 3, da diese Vorgaben durch die Baubewilligung in jedem Fall abgedeckt würden. Einzig bei tatsächlich raumrelevanten Vorhaben soll ein kantonales Verfahren durchgeführt werden.
Art. 21 Baubewilligungsverfahren
Der Kanton Neuenburg erachtet die Delegation der Baubewilligung an die Kantone als nicht adäquat. Dies insbesondere auch darum, weil drei Bundesstellen über die Entscheide informiert werden müssen. Der Kanton Schwyz erachtet die Regelungen in Art. 21 als Verstoss gegen das raumplanungsrechtliche Koordinationsgebot im Sinne Art. 25a RPG. Von der koordinierenden Behörde sind gem. RPG Stellungnahmen der eidgenössischen Behörden einzuholen, wonach das BAZL eine Beurteilung bezüglich dem Begriff «untergeordnete Einrichtungen» abgeben müsste. Dies ist aber gemäss Entwurf nicht vorgesehen. Weiter sei es stossend, dem BAZL ein Beschwerderecht einzuräumen, obwohl dieses vorgängig nicht zur Beurteilung eingeladen werden könne.
Art. 22 Rücksichtnahme
Die Grüne Partei, der Waldwirtschaftsverband des Kantons Graubünden und sechs Umweltverbände bemängeln die fehlende Definition, was unter «übermässiger Störung» verstanden wird. Die Grüne Partei und fünf Umweltverbände beantragen die Aufteilung des Art. 22. In einem Bst. a soll festgehalten werden, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen nicht übermässig gestört werden. In einem Buchstabe b soll zudem festgehalten werden, dass Schutzgebiete nach Art. 23 nicht gestört werden dürfen. Sie verlangen also einen absoluteren Schutz der Schutzgebiete. Die SPS verlangt, dass die aufgezählten Gebiet vor «jeder Störung» geschützt werden sollen. Die Grüne Partei verlangt, dass die benannten Gebiete und zusätzlich eine Umgebungszone von 500 m nicht gestört werden. Entsprechend wären diese 500 m auch in weiteren Bestimmungen des Entwurfs aufzunehmen (Art. 29 Abs. 1 Bst. g, Art. 31 Abs. 1 Bst. e und Art. 34 Bst. i). Der Kanton Solothurn beantragt eine Regelung, wonach die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsanlagen durch Aussenlandungen nicht gefährdet werden darf. Der Kanton Schwyz wünscht sich minimale Überflughöhen für die in Art. 22 genannten Gebiete. Er schlägt dafür 300 m vor. Der Kanton Tessin regt an, dass Überflüge der genannten Gebiete vermieden werden sollten. Zudem wünscht er sich konkrete Verfahrensanweisungen, beispielsweise auch über den Einsatz von leisem Fluggerät.
Art. 23 Einschränkungen in Schutzgebieten
Das Centre Patronal, Economiesuisse und fünf Industrievertreter beantragen die Streichung des gesamten Art. 23, da dieser die Arbeitsfliegerei viel zu stark einschränke und die Tourismus- und die Baubranche stark treffe. Der Luftverkehr werde gegenüber anderen Verkehrsträgern diskriminiert. Zudem sei der Lufttransport auch aus Umweltgründen oft das schonendste Transportmittel. Der inflationären Schutzgebietsbezeichnung sei Einhalt zu gebieten. Der Kanton Schwyz verlangt, dass Aussenlandungen im Zusammenhang mit land-, alp- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie für Biotop-Pflege in Schutzgebieten immer erlaubt sein sollen. Dies sei notwendig, da die Gebiete häufig von dringlichen Flügen betroffen seien, insbesondere für Unterhalt, Versorgung und Waldpflege. Die vorgesehene Regelung mit Ausnahmebewilligungen sei mit zu grossem administrativen Aufwand verbunden. Zudem
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)