Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, die Grüne Partei, die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission und sechs Umweltverbände fordern die Aufnahme der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung29, da Aussenlandungen nicht mit deren Schutzzielen vereinbar seien.

Der SAC wünscht, dass er bei der Ausscheidung von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (im Rahmen von Abs. 3) mit einbezogen werde oder dass die Moorlandschaften bereits durch die Aufnahme in Abs. 1 grundsätzlich geschützt werden.

Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, die Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, St. Gallen, Zug und die SPS beantragen die Aufnahme der kantonalen Schutzgebiete (unter Schutz gestellt von kantonalen Behörden) in die Schutzgebiete unter Abs. 1. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die Schutzbemühungen nicht unterlaufen werden.

Die Kantone Neuenburg und Bern, die SPS und die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission fordern die Aufnahme der BLN-Gebiete30 in die Schutzgebiete unter Abs. 1. In vielen Fällen handle es sich dabei um empfindliche Lebensräume und um Erholungsgebiete.

Der Kanton Bern, die Grüne Partei, die SPS und sechs Umweltverbände beantragen, dass die Landschaftsruhezonen, welche durch das BAZL ausgeschieden wurden, in die Schutzgebiete unter Abs. 1 aufgenommen werden. Die gleichen Parteien und Umweltverbände fordern auch die Aufnahme der Amphibienlaichgebiete in die Schutzgebiete nach Abs. 1. Dies wird mit den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1 NHG begründet, wonach dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken sei. Bei diesen Massnahmen sei schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.

Die Grüne Partei, fünf Umweltverbände und der SAC fordern die Aufnahme der Biosphärenreservate in die Schutzgebiete nach Abs. 1, eine Partei fordert die Aufnahme der Kernzonen der Biosphärenreservate. Dies wird ebenfalls mit den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1 NHG begründet.

Die Grüne Partei, die SPS und fünf Umweltverbände fordern die Aufnahme der Kernzonen von Naturerlebnispärken in die Schutzgebiete nach Abs. 1. Auch dies wird mit den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1 NHG begründet.

Die Grüne Partei möchte die Ramsargebiete in die Schutzgebiete nach Abs. 1 aufnehmen.

Helvetia Nostra fordert die Aufnahme der REN-Korridore (Wildtierkorridore) in die Schutzgebiete nach Abs. 1.

29 Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35)

30 Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)