Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten
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Helvetia Nostra fordert einen neuen Buchstaben mit folgendem Wortlaut: «Les sites sur lesquels résident des espèces menacées ou sensibles aux dérangements causés par les activités humaines, visés aux articles 18 et 20 de la loi fédérale du 1er juillet 1966 sur la protection de la nature et du paysage, ainsi qu’aux art.14 et 16 de l’ordonnance fédérale du 16 janvier 1991 sur al protection de la nature et du paysage.»
Die Kantone Glarus, Schaffhausen und Tessin regen an zu prüfen, ob kommunale Schutzgebiete ebenfalls mit einem Verbot für Aussenlandungen belegt werden sollen.
Die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung wünscht eine Umformulierung, nach welcher Aussenlandungen in den Schutzgebieten nach Bst. a bis f nur zulässig wären, wenn diese örtliche gebunden wären oder im direkten Zusammenhang mit dem Schutzgebiet stünden. Eine Ausnahmebewilligung wäre in diesem Falle also nicht nötig. Das vorgesehene Bewilligungsverfahren sei unflexibel, führe zu einer Lärmkonzentration, verletze die Souveränität der Kantone und bedeute für Betriebe unter Umständen die Geschäftsaufgabe.
Der Schweizerische Helikopterverband fordert, dass in Abs. 1 die Gebiete zwar benannt aber nicht mit Einschränkungen belegt werden sollen.
Eagle Helicopter und Nationalrat Darbellay verlangen, dass alle Arbeitsflüge von den Regelungen im Art. 23 ausgenommen werden, da sonst die Bautätigkeit erschwert und wirtschaftliche Interessen missachtet würden. Helikopter würden bereits heute nur dort eingesetzt, wo dies wegen der Kosten nicht anders möglich sei.
Der Aero-Club der Schweiz beantragt, den Begriff «untersagt» durch «eingeschränkt» zu ersetzten.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a (Kernzonen von Nationalpärken)
Ein Industrievertreter verlangt, dass Flüge im Zusammenhang mit dem Betrieb des Nationalparkes und der dazugehörigen Infrastruktur zugelassen werden sollen. Die Bewilligung dieser Flüge solle an die Parkleitung delegiert werden. Oft stelle der Einsatz eines Helikopters den schonendsten Transport dar. Drei Industrievertreter verlangen die ersatzlose Streichung von Bst. a, da sonst Forschungsstationen nicht mehr versorgt und Brücken bei Hochwassersituationen nicht mehr eingeflogen werden könnten (Evakuierung von Parkgästen).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b und d (Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore)
Der Aero-Club der Schweiz beantragt, bei Hoch- und Übergangsmooren mit Empfehlungen statt einem Verbot zu arbeiten. Oft sei der Helikopter das umweltschonendste Arbeitsmittel in diesen Gebieten. Vier Industrievertreter beantragen die Streichung von Bst. b, da dadurch die Bautätigkeit erschwert, wirtschaftliche Interessen missachtet würden. Helikopter würden bereits heute nur dort eingesetzt, wo dies wegen der Kosten nicht anders möglich sei. Der Bündner Waldwirtschaftsverband fordert die Streichung der Buchstaben b und d, da in diesen Gebieten viele Schutzwaldbestände liegen, welche adäquat gepflegt werden müssten. Vier Industrievertreter fordern, dass lediglich während der Vegetationszeit ein Aussenlandeverbot gelten solle.
Art. 23 Abs. 1 Bst. c (Wasser- und Zugvogelreservate)
Fünf Industrievertreter beantragen die Streichung von Bst. c. Mit dem Verbot würden wirt-
Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)