Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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langt. Insbesondere dürfe keine Aushebelung von Art. 24 des Raumplanungsgesetztes25 erfolgen. Fünf Umweltverbände verlangen die Streichung von Abs. 2, da die Möglichkeit für kleinere Aufsetzflächen nicht unterstützt werden könne. Ausserdem fehle eine Definition solcher Flächen. Die SP, die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz und die Vogelwarte verlangen ebenfalls eine solche Definition. Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission fordert ebenfalls die Streichung von Bst. c oder zumindest ein Verbot insb. von Treibstofftanks. Grundsätzlich soll keine Infrastruktur möglich sein, um das Entstehen von flugplatzähnlichen Zuständen zu vermeiden. Der Kanton Tessin fordert, dass bei der Bewilligung solcher Aufsetzflächen auch der landschaftliche Aspekt zu berücksichtigen sei. Der Kanton Graubünden fordert, dass auch Plattformern im steilen Gelände als befestigte Aufsetzflächen gelten, dies sei entsprechend zu normieren.

Art. 18 Abs. 3 (nicht zulässige Bauten und Anlagen)

Ein Kanton fordert die Ergänzung der Liste der nicht zulässigen Anlagen mit Verpflegungsständen, Parkplätzen, Erschliessungsanlagen und Infrastruktur (sanitäre Anlagen).

Art. 18 Abs. 3 Bst. c (Verbot von Plattformen für Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken)

Zwei Industrievertreter fordern eine genaue Definition des Begriffs «Plattform» in Art. 2. Zwei Industrievertreter und ein Umweltverband beantragen eine Ergänzung von Bst. c, dass nur «permanente» Plattformen nicht erlaubt sein sollen. Wieder entfernbare Plattformen würden der Sicherheit dienen und sollen darum erlaubt sein.

Art. 19 Stationieren von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen und Gebirgslan-

deplätzen

Art. 19 Abs. 1 (Beschränkung der Stationierung)

Zwei Industrievertreter verlangen, dass das Stationieren aus Witterungsgründen oder im Rahmen von bewilligten Veranstaltungen nicht zeitlich begrenzt werden soll. Für andere Zwecke soll eine längere Stationierung als 48 Stunden mit einer Bewilligung möglich sein. Ein Kanton und sechs Industrievertreter fordern die Streichung von Abs. 1, da das Verbot zu unnötigen Verschiebungsflügen führe und gerade bei privaten Flügen mit den definierten maximalen vier Bewegungen pro Aussenlandestelle und Monat kaum eine Stationierung vorkommen würde resp. die voraussichtlich sehr geringe Anzahl von Stationierungen nicht ins Gewicht falle.

Art. 19 Abs. 2 (Ausnahmen für Stationierung)

Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission fordert die Ergänzung von Abs. 2 mit klaren und restriktiven Bedingungen. Die Karen SA fordert, dass die Stationierung auch dann möglich sein soll, wenn in der gleichen Region unterschiedliche Aufträge ausgeführt werden. Ansonsten sei dies unwirtschaftlich und unökologisch. Der Schweizerische Helikopterverband beantragt, dass die Regelung in Abs. 2 nicht nur für Flüge zu Arbeitszwecken, sondern für alle anderen Flüge auch gelte.

25 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)