Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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schaftliche Interessen missachtet; Helikopter würden nur dann eingesetzt, wenn dies als absolut nötig erscheine. Zudem würden sich die Zugvögel nicht ganzjährig in diesen Gebieten aufhalten. Belegte Reservate in Flugplatznähe könnten via ATIS31 gemeldet werden.

Art. 23, Abs. 1 Bst. e (Auengebiete)

Vier Industrievertreter fordern die Streichung von Bst e. Mit dem Verbot würden wirtschaftliche Interessen missachtet. Helikopter würden nur wenn absolut nötig eingesetzt. Zudem sei der Transport mit Helikoptern in solchen Gebieten oft die umweltschonendste Variante. Der Bündner Waldwirtschaftsverband fordert ebenso die Streichung von Bst. e, da diese Gebiete

z. B. im Kanton Graubünden auf allen Höhenstufen vorkämen und durch das Verbot resp. die Bewilligungspflicht die Waldbewirtschaftung zu stark eingeschränkt würde.

Art. 23 Abs. 1 Bst. f (Jagdbanngebiete)

Fünf Industrievertreter und zwei Wirtschaftsverbände beantragen die Streichung von Bst. f. Der flexible Unterhalt in Walgebieten würde beeinträchtigt, Bauarbeiten erschwert und wirtschaftliche Interessen missachtet. Das geöffnete Zeitfenster für Flüge sei zu klein, um die nötigen Flüge und Arbeiten (Holztransport, Schutzwaldpflege, Kontrolle von Hochspannungsleitungen) durchführen zu können. Zudem würden Hüttenversorgungen verunmöglicht. Gemäss Wildhütern fühle sich das Wild von Helikoptern nicht gestört.

Art. 23, Abs. 2 (Arbeitsflüge in Jagdbanngebieten)

Die Grüne Partei, fünf Umweltverbände und der SAC beantragen eine Verlängerung des Verbotes für Aussenlandungen in Jagdbanngebieten. Das Verbot soll vom 1. September bis zum 31. Juli dauern, da in einigen Gebieten die Jagd schon vor November beginne. So bleibe das Wild ungestört in den Banngebieten.

Der Schweizerische Nationalpark fordert in Abs. 2 eine Regelung, wonach das Aussenlandeverbot für Arbeitsflüge in den Schutzgebieten nicht gelte, für Flüge aber immer eine Bewilligung durch die für das Schutzgebiet verantwortliche Stelle vorliegen müsse, also z. B.

durch die Nationalparkdirektion.

Gastrosuisse fordert, dass Arbeitsflüge von den Verboten in Art. 23 Abs. 1 ausgenommen werden, da sonst Berggaststätten und Alpwirtschaften die Existenz entzogen würde (Versorgungsflüge).

Der Kanton Waadt beantragt, dass für die Wasser- und Zugvogelreservate die gleiche Regelung wie für die Jagdbanngebiete übernommen werde (Verbot 1. November bis 31. Juli). Zudem sollen Aussenlandungen zum Zwecke der Schutzwaldpflege und zur Abwehr von Naturgefahren von den Verboten ausgenommen werden. Der Kanton Wallis verlangt, dass Hüttenversorgungen, Flüge für die Alpwirtschaft, für Bauarbeiten, für Kontrollen von Übertragungsleitungen und Flüge im Zusammenhang mit dem Betrieb von Skigebieten von den Verboten ausgenommen werden. Der Kanton Bern wünscht, dass Flüge zur Schutzwaldpflege und zur Abwehr von Naturgefahren nicht den Verboten unterstellt werden.

31 Automatic Terminal Information Service (automatisierte Ausstrahlung von Lande- und Startinformationen über Flugfunk) Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)