Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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Art. 19 neuer Abs. 3

Der Kanton Tessin fordert einen neuen Abs. 3. Demnach soll der Kommandant der zuständigen lokalen Behörde den Ort und die Dauer der Stationierung melden müssen.

Art. 20 Baubewilligungs- und Planungspflicht

Der Kanton Tessin erachtet die im Erläuterungsbericht genannten 1 200 Bewegungen pro Jahr als Grenze für Aussenlandestellen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu rechnen ist, als sehr hoch gegriffen. Dies insbesondere auch im Vergleich mit bestehenden Flugplätzen. Eine naheliegende Grössenordnung scheine eher bei 500 bis 600 Bewegungen zu sein. Zudem wünscht er die Ausarbeitung einer Richtlinie durch das BAZL bezüglich der Fragen zu Umweltschutz und Sicherheit. Weiter wird angeregt, im Art. 20 ausschliesslich die Regelungen zur Planungspflicht festzuhalten. Die übrigen, die Baubewilligung betreffenden Inhalte sollen in Art. 21 verschoben werden. Der Kanton Neuenburg fordert, dass in Art. 20 genauer definiert werde, welche Anlagen tatsächlich der Planungspflicht unterlägen. Nur so könne eine homogene Praxis in den Kantonen sichergestellt werden. Drei Industrievertreter fordern die ersatzlose Streichung des Art. 20, da die bestehenden kantonalen und kommunalen Vorschriften ausreichen würden. Zudem könne es nicht sein, dass mehrmals genutzte Plätze ohne Infrastruktur eine Genehmigung benötigen würden. Die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung beantragt eine Regelung, nach der für intensiv und wiederkehrend genutzte Landplätze lediglich eine Bewilligung der Gemeinde und des

Grundeigentümers nötig wäre. Bauten und Anlagen sollen keine resp. nur zonenkonforme erstellt werden dürfen.

Art. 20 Abs. 1 (Erfordernis Baubewilligung)

Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission fordert, dass jegliche feste Einrichtung bewilligungspflichtig sein müsse. Auf die Erwägung nach Art. 22 RPG sei zu verzichten, wenn überhaupt, käme Art. 24 zum Tragen. Um zahllose Fragen und Umsetzungsprobleme zu vermeiden, sollten alle Einrichtungen als bewilligungspflichtig definiert werden. Der Kanton Bern beantragt die Streichung von Abs. 1, da die Baubewilligungspflicht auf Bundesebene ausschliesslich im RPG geregelt würde.

Art. 20 Abs. 2 (Planungspflicht)

Der Kanton Zürich regt an zu prüfen, ob für grössere Anlagen nicht ein Genehmigungsverfahren gemäss Art. 27 VIL durchgeführt werden soll.

Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b (Kriterium für Planungspflicht)

Das Centre Patronal, Aqua Nostra und vier Industrievertreter fordern die Streichung von Abs. 2 Bst. a. Mit dieser Regelung wäre beinahe jedes heutige Schulungsgelände planungspflichtig. So würden Flugschulen gezwungen, jährlich die Geländekammer zu wechseln. Der Kanton Schwyz und drei Industrievertreter beantragen eine genaue Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe «intensiv» und «wiederholt». Der Kanton Bern verlangt unter Bst. b eine Ergänzung, dass auch das Absetzen und Aufnehmen von Personen und nicht nur von Lasten intensiv und wiederkehrend sein könne und so eine Planungspflicht hervorrufe. Zwei Industrievertreter beantragen die Streichung von Bst. b.

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)