Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 43 Seiten

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Flugprogramm einreichen muss. Der Kanton Schwyz und drei Industrievertreter erachten das Einreichen des Flugprogramms für einzelne Landungen als nicht gerechtfertigt. Bei einzelnen Aussenlandungen handle es sich oft um nicht planbare Aussenlandungen. Aus diesem Grund sollten einzelne Aussenlandungen ohne entsprechende Einreichung eines Flugprogrammes möglich sein. Der Schweizerische Baumeisterverband, der Aero-Club der Schweiz und die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung erachten eine einfache Meldung an die Behörde statt der Einreichung eines Flugprogrammes als pragmatischer.

Art. 33 Abs. 2 (Vorschriften der zuständigen kantonalen Behörde)

Der Kanton Genf möchte die Kompetenz der Gemeinden auf jegliche Flugzwecke und auch auf Überflüge ausdehnen. Kantone und Gemeinden Kompetenzen sollen somit die Möglichkeit für Einschränkungen von Aussenlandungen und Überflügen erhalten. Der Kanton Zürich beantragt, dass die Möglichkeiten der Einschränkung, so wie sie im Erläuterungsbericht enthalten sind, in den Abs. 2 aufgenommen werden. Der Städteverband wie auch der Gemeindeverband beantragen für die Städte und Gemeinde mehr Kompetenzen. Diese sollen auch künftig selbständig entscheiden können, wie viele Aussenlandungen auf ihrem Gebiet stattfinden sollen. Helvetia Nostra verlangt, dass für alle Aussenlandungen im Siedlungsgebiet eine Bewilligung der kantonalen oder kommunalen Behörde vorliegen muss. Diese soll saisonale, zeitliche und örtliche Bestimmungen enthalten, so dass der Flugsicherheit und dem Umweltschutz Rechnung getragen werde. Die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung und der Schweizerische Helikopterverband beantragen die Streichung des Abs. 2, da in dieser Sache bereits die Lärmvorschriften der Gemeinde greifen würden. Die Gemeinden sollten nicht zu zusätzlichen Vorschriften gedrängt werden.

Art. 33 neuer Abs. 3

Helvetia Nostra beantragt einen neuen Abs. 3, nachdem die kantonalen oder kommunalen Behörden die betroffene Bevölkerung auf geeignete Weise über bevorstehende Aussenlandungen informieren müssen.

4.8.4. Nichtgewerbsmässige Flüge

Art. 34 (Einschränkungen für nichtgewerbsmässige Flüge)

Heliswiss beantragt die Ergänzung von Art. 34 um die Ausnahmeregelung aus Art. 31 Abs. 2 (Ausnahmen für Aussenlandungen in Flugplatznähe). Die Unterscheidung nach Flugzweck sei nicht angebracht.

Art. 34 Bst. a (Höhenlimite)

Der Aero-Club der Schweiz und Aerosuisse beantragen eine weniger einschränkende Regelung. So soll das Verbot beim Vorliegen einer Einzellandebewilligung im Rahmen einer Flugveranstaltung und für private Versorgungsflüge nicht gelten. Die Arbeitsgruppe Aussenlandeverordnung und der Schweizerische Helikopterverband fordern, dass nichtgewerbsmässige Flüge zu Trainingszwecken zumindest bis 2000 m über Meer erlaubt sein sollen.

Art. 34 Bst. b (Einschränkungen in Wohngebieten)

Der Schweizerische Helikopterverband fordert, dass private Helikopter von Industriekonzernen (Corporate Flights) in Industriearealen landen dürfen.

Aussenlandeverordnung AuLaV: Ergebnis der Vernehmlassung (Entwurf März 2011)