Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes
(Jugendförderungsgesetz, JFG)11 ab. Dieses regelt die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit von gesamtschweizerischem Interesse durch den Bund (Art. 1 JFG).
Auf der Grundlage des JFG unterstützt der Bund heute die Angebote und koordinierenden Tätigkeiten der Dachverbände und Jugendorganisationen von gesamtschweizerischem Interesse, die Ausbildung von freiwilligen und ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern sowie Vorhaben, die von den Trägerschaften der ausserschulischen Jugendarbeit in Ergänzung zu regelmässigen Tätigkeiten als selbständige Projekte durchgeführt werden. Die Unterstützung erfolgt in erster Linie mittels Jahresfinanzhilfen und projektbezogenen Finanzhilfen. Diese beliefen sich in den letzten Jahren auf durchschnittlich 6,6 Millionen Franken. Gemäss Artikel 1 der Verordnung zum JFG (JFGV) gehen 90 Prozent der Mittel in der Regel an Jahresfinanzhilfen und 10 Prozent an projektbezogene Finanzhilfen.12 Dem JFG kam damit in den vergangenen fast zwei Jahrzehnten eine wichtige Rolle zu bei der Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit von gesamtschweizerischem Interesse.
Das JFG stützte sich verfassungsrechtlich ursprünglich auf die stillschweigende Ermächtigung des Bundes zur Kulturförderung ab.13 Mit der neuen Bundesverfassung von 1999 wird die gesellschaftspolitische Bedeutung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auch auf verfassungsrechtlicher Ebene ausdrücklich anerkannt, indem die bis anhin ungeschriebene Kompetenz des Bundes und damit auch das JFG in Artikel 67 Absatz 2 BV eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage erhalten haben. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bund „in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen“. Artikel 67 Absatz 2 BV gibt dem Bund folglich eine parallele und subsidiäre Kompetenz, Aktivitäten zur Förderung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen.14 Er kann dabei ergänzend zu kantonalen Massnahmen handeln oder auch eigeninitiativ in Bereichen tätig werden, welche von den Kantonen nicht abgedeckt werden. Hingegen hat der Bund keine Kompetenz, den Kantonen in Bezug auf die materielle Ausgestaltung der Kinder- und Jugendpolitik verbindliche Vorgaben zu machen oder diese zu einem Handeln in diesem Bereich zu verpflichten. Die Gestaltung der Kinder- und Jugendpolitik und damit auch die Kinder- und Jugendförderung verbleibt somit primär im Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Kantone und Gemeinden.
1.1.5 Der Revisionsbedarf des JFG
1.1.5.1 Parlamentarische Vorstösse und Initiativen
In jüngerer Zeit wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse und Initiativen eingereicht, die vom Bund eine aktivere Rolle in der schweizerischen Kinder- und Jugendpolitik fordern15 oder verbesserte Massnahmen zugunsten der Partizipation16 beziehungsweise des Schutzes von Kindern und Jugendlichen17 verlangen. Der vorliegende Vorentwurf (VE) zur Totalrevision des JFG hat seinen Ursprung in wesentlichen Teilen in den nachstehend aufgeführten Motionen von Nationalrat Claude Janiak und Nationalrätin Ursula Wyss und erfüllt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes - zusammen mit weiteren vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen18- auch die Forderungen der vom Ständerat abgeänderten Motion Amherd zu einem Bundesgesetz über die Kinder- und Jugendförderung sowie den Kinder- und Jugendschutz.
Motion 00.3469 Claude Janiak - Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpo-
litik
11 SR 446.1. Zu nennen ist ausserdem das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, SR 414.51, welches die Basis bildet für die (vorderhand indirekte) Teilnahme am EU-Programm "Jugend in Aktion"; vgl. hierzu auch Ziff. 1.1.6.1.
12 SR 446.11.
13 BBl 1988 I 825, 863.
14 Vgl. Gerhard Schmid/ Markus Schott, St. Galler Kommentar, Art. 67, Rz. 7, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich usw., 2. Aufl., 2008.
15 Vgl. nachfolgend Motion Amherd 07.3033 und Parlamentarische Initiative Amherd 07.402.
16 Vgl. nachfolgend die Motionen Wyss 00.3400 und 01.3350. Vgl. auch Postulat Galladé 05.3885 (erledigt).
17 Motion Hubmann 07.3119 (angenommen), Postulat RK-N 03.3188 (überwiesen), Interpellation Simoneschi-Cortesi 05.3126 (abgeschrieben), Motion Savary Géraldine 05.3882 (abgelehnt), Parlamentarische Initiative Vermot-Mangold 06.419 (erledigt).
18 Zu nennen ist der am 20. Mai 2009 verabschiedete Bericht des Bundesrats "Jugend und Gewalt - Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" und das darin vorgesehene nationale Programm zur Prävention von Jugendgewalt sowie die sich in Ausarbeitung befindende Bundesratsverordnung über die Unterstützung von Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen für den Kindes- und Jugendschutz sowie die Rechte des Kindes. 12/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz