Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

bestehenden Bundesaufgaben in den Bereichen Kindesschutz und Kinderrechte auf der Grundlage von Artikel 386 StGB in einer Bundesratsverordnung präzisiert und geregelt werden. Zum anderen schlägt der Bundesrat vor, die bestehenden gesetzgeberischen Lücken in den Bereichen Förderung und Partizipation durch eine Totalrevision des JFG zu schliessen. Die Totalrevision soll dabei folgende Kernpunkte umfassen: Förderung offener und innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; gesetzliche Verankerung der Unterstützung der Eidgenössischen Jugendsession als politische Partizipationsform auf Bundesebene sowie Förderung der Teilnahme von Jugendlichen aus allen Bevölkerungsschichten; finanzielle Unterstützung der Kantone bei der Konzeption und beim Aufbau der Kinder- und Jugendpolitik sowie die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen allen drei staatlichen Ebenen und den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Akteurinnen und Akteuren. Um auf Bundesebene eine möglichst kohärente und effiziente Gestaltung der Kinder- und Jugendpolitik zu gewährleisten und die horizontale Koordination zu verbessern, schlägt der Bundesrat gleichzeitig eine verstärkte Zusammenarbeit und einen intensivierten Informationsaustausch zwischen den mit kinder- und jugendpolitischen Fragen befassten Bundesstellen vor.

1.1.5.3 Die Mängel des JFG

Zunächst ist festzuhalten, dass die mit dem JFG verfolgten Ziele erreicht werden konnten, so die Anerkennung und Aufwertung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen als kultur- und gesellschaftspolitisch bedeutsame Tätigkeit sowie die Verankerung der Partizipation der Jugendverbände und des Jugendurlaubs (vgl. Art. 329e OR).22 Auf viele der Herausforderungen, die sich angesichts der jüngeren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen für die ausserschulische Kinder -und Jugendarbeit stellen (vgl. Ziff. 1.1.3), vermag das geltende Gesetz hingegen keine ausreichende Antwort zu geben. Bezug nehmend auf den Bericht des Bundesrats (vgl. Ziff. 1.1.5.2) lassen sich die Mängel des JFG insbesondere in den folgenden Bereichen ausmachen:

Fokus auf die Arbeit der Jugendverbände

Das JFG ist auf die Arbeit und die finanzielle Förderung der Jugendverbände ausgerichtet, dies obwohl der Wortlaut von Artikel 67 Absatz 2 BV nicht nur die Verbandsjugendarbeit, sondern auch die offene Kinder- und Jugendarbeit erfasst. Damit wird das Integrations- und Präventionspotenzial der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nur beschränkt ausgeschöpft, hat sich doch parallel zur Diversifikation von Lebenslagen und dem veränderten Freizeitverhalten von jungen Menschen auch das Spektrum an Angeboten der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit erheblich erweitert (vgl. Ziff. 1.1.2.1). So ist insbesondere die Nachfrage nach Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der soziokulturellen Animation, die von professionellen Fachpersonen angeboten werden und ohne Mitgliedschaft oder andere Vorbedingungen in der Freizeit genutzt werden können, gestiegen. Zudem entwickelt sich auch die Arbeit der Kinder- und Jugendverbände weiter, und die Grenzen zwischen Verbands- und offener Jugendarbeit werden zunehmend unschärfer.

Wenig zielgesteuerte Ausrichtung der Finanzhilfen

Um die Voraussetzungen für den Erhalt von Finanzhilfen gemäss JFG zu erfüllen, genügt es grundsätzlich, dass die Gesuchstellerin hauptsächlich in der ausserschulischen Jugendarbeit tätig ist, nicht nach Gewinn strebt und sich ihre Tätigkeit mindestens auf mehrere Kantone oder eine Sprachregion erstreckt (vgl. Art. 2 und 3 JFG). Folglich ist es auf der Grundlage des geltenden JFG nur in sehr beschränktem Masse möglich, die Finanzhilfen thematisch und strategisch zu steuern und die Mittelvergabe wirksam und effizient zu gestalten. Dies führt dazu, dass der Bund auf die inhaltliche Ausrichtung und die Qualität der von ihm finanzierten Tätigkeiten der Trägerschaften nur geringen Einfluss hat. Dabei stellt sich gerade bei der Subventionierung von kleineren Trägerschaften die grundsätzliche Frage nach der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV) im Verhältnis Bund - Kantone und dem Bundessubventionsrecht.

22 BBl 1988 I 825, 854 f. 15/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz