Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes
effektiv und effizient eingesetzt und die Interessen des Bundes an der konzeptuellen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik gewahrt werden. Gleichzeitig wird mit der Vereinbarung verbindlicher Leistungsziele den Kantonen bei der Wahl der konkreten Instrumente und Vorgehensweisen der notwendige Spielraum belassen, damit diese den spezifischen Bedingungen und Bedürfnissen vor Ort genügend Rechnung tragen können. Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen wurden auch in anderen Bereichen, so z.B. in der Integrationspolitik, eingeführt; mit dem neuen KJFG soll dieses Instrument einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit während eines zeitlich befristeten Rahmens auch in der Kinder- und Jugendpolitik eingesetzt werden können.
Einhergehend mit dem Abschluss von Leistungsverträgen soll der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Entwicklungen in der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik verfolgen und die Kantone zu einem regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch einladen. Dieser Austausch soll ad hoc zwischen dem Bund und den Kantonen stattfinden und führt im Idealfall zu einer verstärkten gegenseitigen Abstimmung der kinder- und jugendpolitischen Massnahmen von Bund und Kantonen. In Ergänzung hierzu wird der Bund ausserdem beauftragt, den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Vernetzung zwischen den in Kinder- und Jugendfragen tätigen Fachpersonen zu fördern. Mit Blick auf das Ziel der fachlichen und qualitativen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik will der Bund künftig zudem vermehrt Informationen über bewährte Arbeitsformen ("good practices") zur Verfügung stellen (Art. 18).
Eine so verstandene unterstützende, fördernde und impulsgebende Rolle des Bundes wird den kantonalen und lokalen Gegebenheiten und Bedürfnissen gerecht und hält sich an den Rahmen der dem Bund durch die Bundesverfassung zugewiesenen Kompetenzen.
1.3.7 Ergänzende Rolle des Bundes gegenüber Kantonen, Gemeinden und privater Initiative
Hauptakteure der Kinder- und Jugendförderung sind die Kantone und Gemeinden sowie die privaten Trägerschaften. Diesem Grundsatz entsprechend und in Übereinstimmung mit Artikel 67 Absatz 2 und dem in Artikel 5a BV verankerten Subsidiaritätsprinzip kommt dem Bund wie unter dem geltenden JFG auch unter dem neuen KJFG eine ergänzende Rolle zu. Konkret sieht der VE KJFG vor, dass der Bund die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit im gesamtschweizerischen bzw. sprachregionalen Kontext bzw. entsprechende Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen kann. Im Vergleich zum geltenden JFG, welches die "Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit von gesamtschweizerischem Interesse" (Art. 1 JFG)29 vorsieht, ergeben sich daraus die folgenden Unterschiede:
- Neu sollen nur jene Trägerschaften in den Genuss von Strukturhilfen kommen können, deren Tä-
tigkeit sich auf die gesamtschweizerische Ebene oder zumindest eine ganze Sprachregion erstreckt. Gemäss der im VE KJFG anhand verschiedener Kriterien konkretisierten gesamtschweizerischen bzw. sprachregionalen Reichweite (Art. 7) wird es zukünftig beispielsweise nicht mehr möglich sein, Jugendorganisationen zu subventionieren, deren Tätigkeit sich auf einige Deutschschweizer Kantone beschränkt.
- Gleichzeitig sollen im Unterschied zur geltenden Rechtslage, welche nur die Förderung von natio-
nalen und internationalen Projekten erlaubt (vgl. Art. 9 JFGV), auch lokal angesiedelte Projekte und Modellvorhaben unterstützt werden können, sofern diese von "gesamtschweizerischer Bedeutung" sind (Art. 5, 8, 11).
Gemeinsam mit den übrigen Neuerungen des KJFG - zu nennen sind insbesondere die zeitlich befristete Unterstützung der Kantone (vgl. Ziff. 1.3.6) sowie die inhaltliche Steuerung der Finanzhilfen (vgl. Ziff. 1.3.3) - erlaubt es diese differenzierte Regelung dem Bund, die Kinder- und Jugendförderung im gesamtschweizerischen Kontext zu stärken und gleichzeitig zur inhaltlichen und qualitativen Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beizutragen.
29 Gemäss Art. 2 Abs. 3 JFG ist ausserschulische Jugendarbeit von gesamtschweizerischem Interesse, "wenn sich die Tätigkeit einer Trägerschaft oder ein Vorhaben mindestens auf mehrere Kantone oder auf eine Sprachregion erstreckt". 23/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz