Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes
1.3 Die wichtigsten Ziele und Merkmale der Totalrevision
1.3.1 Grundsätzliches
Der bestehende Handlungsbedarf kann angesichts der Mängel der geltenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Ziff. 1.1.5.3) und der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen (vgl. Ziff. 1.1.5.2) nur durch eine Totalrevision des geltenden JFG adäquat umgesetzt werden. Die Vorlage definiert den Gegenstand und den Zweck des KJFG, nennt die unterstützungsberechtigten Trägerschaften ebenso wie die einzelnen Förderungsbereiche und Voraussetzungen der Gewährung von Finanzhilfen und liefert die Instrumente für die kinder- und jugendpolitische Zusammenarbeit mit den Kantonen.
1.3.2 Verstärkung des integrativen und präventiven Potenzials der Kinder- und Jugendförderung durch den Bund
Die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen leistet anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu selbständigen, eigen- und sozial verantwortlichen Personen sowie zur sozialen, beruflichen, kulturellen und politischen Integration junger Menschen (vgl. Ziff. 1.1.2). Die ausserschulische Arbeit wirkt damit auch im Sinne einer Primärprävention umfassend und beugt problematischen Verhaltensweisen wie Alkohol- und Drogenkonsum, Delinquenz, Gewalttätigkeit, Essstörungen oder Überschuldung vor bzw. erlaubt, diese frühzeitig zu erkennen.
Dieses integrative und präventive Potenzial der ausserschulischen Arbeit gilt es, durch eine gezielte Förderung des Bundes zu verstärken. Dies bedingt, dass bei der Neugestaltung der Kinder- und Jugendförderungspolitik die Veränderungen berücksichtigt werden, die seit dem Erlass des geltenden JFG vor gut zwei Jahrzehnten in der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen und damit auch im Umfeld der ausserschulischen Arbeit stattgefunden haben (vgl. Ziff. 1.1.3).
Entsprechend der Diversifikation der Lebenslagen junger Menschen hat sich auch ihr Freizeitverhalten stark verändert. Viele Kinder und Jugendliche sind heute nicht mehr bereit, sich klassischen Jugendverbänden anzuschliessen und bevorzugen offene und unverbindlichere Angebote. Dies trifft in besonderem Masse auf Kinder und Jugendliche aus bildungsfernen und sozial benachteiligten Schichten mit oder ohne Migrationshintergrund zu. So hat zum Beispiel eine Erhebung zur Mitgliederstruktur der Pfadibewegung Schweiz ergeben, dass der Anteil der Kinder und Jugendlichen von ausländischen Eltern im Vergleich zum schweizerischen Mittel klein ist (3-10 Prozent je nach Altersstufe). Andere Jugendverbände kommen zur gleichen Einschätzung.26 In den letzten Jahren haben sich denn auch die Angebote an offenen und niederschwelligen Formen der Kinder- und Jugendarbeit stark erweitert. Mit dem totalrevidierten JFG wird daher - parallel zur Förderung der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit - die Kinder- und Jugendförderung des Bundes verstärkt auf offene, niederschwellige und innovative Formen der Kinder- und Jugendarbeit ausgerichtet. Insbesondere wird die Möglichkeit geschaffen, innovative und zukunftsgerichtete Projekte der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie der soziokulturellen Animation zu unterstützen (Art. 8, 11). Auch die Förderung der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich und freiwillig tätigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen soll im neuen Gesetz von den Kinder- und Jugendverbänden auf den Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit ausgedehnt werden (Art. 9).
1.3.3 Verstärkung der inhaltlichen Steuerung der Finanzhilfen des Bundes
Eine verbesserte integrative und präventive Wirkung der Kinder- und Jugendförderung des Bundes setzt darüber hinaus auch eine verbesserte inhaltliche Steuerung der Finanzhilfen voraus. Während unter dem geltenden JFG die Einflussnahme auf die inhaltliche Arbeit der Trägerschaften der ausserschulischen Arbeit nur bei Jahresfinanzhilfen im Rahmen von Leistungsverträgen mit gesamtschweizerisch tätigen Dachverbänden und Koordinationsplattformen möglich ist (Art. 6 Abs. 3 JFGV), soll der Bund in Zukunft allgemein Qualitätsvorgaben machen (Art. 12) und für die Gewährung von projektbezogenen Finanzhilfen thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen können (Art. 8). Das
26 Bundesamt für Migration (BFM): Integrationsbericht "Probleme der Integration von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz", 2006, abrufbar auf http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/integration/berichte.Par.0001.File.tmp/Integrationsbericht_d.pdf, S. 64. 20/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz