Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

1.3.8 Verstärkung der horizontalen Koordination auf Bundesebene

Im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik fallen in den Zuständigkeitsbereich des BSV insbesondere die Kinder- und Jugendförderung im Rahmen der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit, die Förderung von Massnahmen zur Verbesserung des Kindes- und Jugendschutzes, zur Gewaltprävention und zur Umsetzung der UNO-Kinderrechtskonvention ebenso wie die strategischen Arbeiten für eine übergeordnete Kinder- und Jugendpolitik sowie Koordinationsaufgaben auf internationaler Ebene. Daneben befassen sich auf Bundesebene verschiedene Verwaltungseinheiten von Bundesstellen und Departementen mit Kinder- und Jugendfragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Gleichzeitig ist die Kinder- und Jugendpolitik eine Querschnittsaufgabe, die es erfordert, dass die Perspektiven und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in andere etablierte Politik- und Gesetzgebungsbereiche eingebracht, berücksichtigt und konkretisiert werden (vgl. Ziff. 1.1.1). Abgesehen von formalisierten Prozessen wie der Ämterkonsultation bestehen heute indessen keine institutionalisierten Gefässe und Prozesse für den Informationsaustausch und eine kontinuierliche Zusammenarbeit. Dies hat zur Folge, dass in verschiedenen Politikbereichen allfällige Massnahmen des Bundes gegen aktuelle Problemlagen (z.B. Jugendgewalt, Schutz vor Gewaltdarstellungen und Pornografie in den elektronischen Medien, Bewegungs- und Ernährungsprobleme, Rassismus, Diskriminierung und Integrationsprobleme) tendenziell themen- und sektorbezogen ausgestaltet sind und damit relativ unkoordiniert nebeneinander stehen, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht in eine explizit formulierte kinder- und jugendpolitische Gesamtstrategie eingebettet sind.

Um die Kohärenz und Effizienz der kinder- und jugendpolitischen Massnahmen auf Bundesebene zu verstärken, ist daher eine Systematisierung des Informationsaustausches und damit der Koordination notwendig. Das neue KJFG bietet hierzu die geeignete gesetzliche Grundlage, um die Koordinationsaufgabe auf Bundesebene verbindlich festzulegen. Unter Berücksichtigung der bestehenden Zuständigkeiten in der Kinder- und Jugendpolitik und entsprechend der Vorschläge des Bundesrats (vgl. Ziff. 1.1.5.2) soll das BSV bzw. die primär für Kinder- und Jugendfragen zuständige Stelle im BSV beauftragt werden, die Massnahmen der verschiedenen Bundesstellen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik zu koordinieren sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zu gewährleisten (Art. 19).

Eine gut koordinierte und inhaltlich kohärente Kinder- und Jugendpolitik auf Bundesebene ist darüber hinaus eine wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden Informations- und Erfahrungsaustausch mit den kinder- und jugendpolitischen Akteurinnen und Akteure in den Kantonen, Gemeinden und Nichtregierungsorganisationen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Titel

Der Titel enthält wie das geltende JFG den Begriff „Förderung“. Damit kommt zum Ausdruck, dass sich das Tätigwerden des Bundes im Bereich der ausserschulischen Arbeit nicht auf eine finanzielle Unterstützung ohnehin bestehender Trägerschaften, Aktivitäten und Initiativen beschränkt. Der Bund ist vielmehr im Sinne der Förderung aktiv. So ermöglicht erst die Unterstützung des Bundes die Bildung von Dachverbänden auf gesamtschweizerischer Ebene und den Aufbau von gesamtschweizerisch bzw. sprachregional tätigen Jugendorganisationen (Art. 7). Das Gleiche gilt für die Durchführung von Projekten von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 8) und Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 9). Die finanzielle Unterstützung der letzteren ist insbesondere auch im Sinne der Qualitätssicherung zu verstehen. Darüber hinaus kommt dem Bund auch eine impulsgebende Rolle zu, so namentlich in Bezug auf die inhaltliche Steuerung der Finanzhilfen (Art. 8) und die fachliche Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit (Art. 7, 20), die Unterstützung der Kantone (Art. 25) sowie hinsichtlich der Vernetzung der verschiedenen staatlichen Ebenen, Fachpersonen und Akteurinnen und Akteure (Art. 18).

In Übereinstimmung mit der Zielgruppe der Vorlage wurde der Titel zudem um den Begriff „Kinder“ auf „ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“ erweitert.

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