Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

2.2 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1 gibt in den Buchstaben a - d einen Überblick über den Gegenstand des VE KJFG. Bezug nehmend auf die drei Prinzipien der Kinder- und Jugendpolitik (vgl. Ziff. 1.1.1) und dem Erlasstitel entsprechend geht aus den Buchstaben a und b hervor, dass primärer Gegenstand des neuen Kinder- und Jugendförderungsgesetzes die Prinzipien Förderung und Partizipation sind. So bezieht sich die Unterstützung privater Trägerschaften (Bst. a) und Gemeinden (Bst. b) auf den Bereich ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die einzelnen Förderungsbereiche werden im 2. und 3. Abschnitt in den Artikeln 6-11 geregelt.

Demgegenüber statuieren die Buchstaben c und d einen breiteren Ansatz. Gestützt auf Artikel 67 BV kann der Bund die Kantone in allen Bereichen der Kinder- und Jugendpolitik unterstützen. In gleicher Weise bezieht sich auch die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung auf alle Bereiche der Kinder- und Jugendpolitik. Buchstaben c und d werden in den Artikeln 18, 20 und 25 näher ausgeführt.

Artikel 2 Zweck

Der erste Teil des Einleitungssatzes benennt den Zweck des neuen KJFG, nämlich die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (= Kinder- und Jugendförderung) durch den Bund. Mit dem Begriff "ausserschulisch" kommt dabei wie im geltenden JFG zum Ausdruck, dass sich die vom Bund geförderte Kinder- und Jugendarbeit örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule abspielt. Gemeint sind damit alle Aktivitäten zur Förderung der Entwicklung, die sich gestützt auf private oder öffentliche Initiative in Ergänzung zur schulischen und vorschulischen Bildung entfalten.30 Konkret geht es bei der ausserschulischen Arbeit in Abgrenzung zum formalen Lernen in einer Bildungs- oder Ausbildungsinstitution um die Förderung vielfältiger non-formaler und informeller Lernerfahrungen, und damit um die Aneignung von sozialen und persönlichen Schlüsselkompetenzen (soft skills) für die gesellschaftliche und berufliche Integration (vgl. Ziff. 1.1.2). Gleichzeitig geht mit dem Begriff "ausserschulisch" auch eine rechtlich-politische Bedeutung einher, indem die weitgehend fehlenden Kompetenzen des Bundes im Schulbereich klar zum Ausdruck kommen.31

Nicht unter die Kinder- und Jugendförderung im Rahmen des VE KJFG fallen auch freiwillige oder behördlich angeordnete Fremdbetreuungsangebote, die von Familien und Einrichtungen erbracht werden. Dazu zu zählen sind insbesondere Schülerhorte, Krippen, Familien und Heime. Während hier die Frage der Bewilligung zukünftig in der totalrevidierten Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung, PAVO)32 geregelt wird, erfolgt die finanzielle Unterstützung der freiwilligen familienergänzenden Betreuung in Krippen, Schülerhorten und Tagesfamilien über das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.33 In Abgrenzung hierzu erfasst die Kinder- und Jugendförderung des Bundes auch Angebote der ausserschulischen Arbeit, die sich an Kinder im Kindergartenalter richten (vgl. Ziff. 1.3.4 und Art. 4).

Im Unterschied zum geltenden JGF, welches gestützt auf die ungeschriebene Kulturförderungskompetenz der alten Bundesverfassung erlassen wurde (vgl. Ziff. 1.1.4), ist aufgrund von Artikel 67 Absatz 2 BV „das gesamtschweizerische Interesse“ keine notwendige Voraussetzung mehr für die Kinder- und Jugendförderung durch den Bund. Gleichwohl soll die Förderung des Bundes im Einklang mit dem in Artikel 5a BV verankerten Subsidiaritätsgrundsatz subsidiär und entsprechend Artikel 67 Absatz 2 BV in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen erfolgen. Dies wird insbesondere durch die Voraussetzung der „gesamtschweizerischen Bedeutung“ eines Vorhabens bzw. der gesamtschweizerischen oder zumindest sprachregionalen Reichweite der privaten Trägerschaften (vgl. Ziff. 1.3.7 und Art. 7 und 8) sowie die Beschränkung der Bundesbeiträge auf 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben (Art. 13) gewährleistet.

30 Vgl. Gerhard Schmid/ Markus Schott, a.a.O., Rz. 7.

31 Vgl. BBl 1988 I 825, 838.

32 AS...

33 SR 861. 25/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz