Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes
Gemäss Buchstabe a umfasst die erste Zielgruppe alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Während das geltende Gesetz erst Kinder ab Schulalter erfasst,36 schlägt der VE KJFG entsprechend des hohen Integrations- und Präventionspotenzials der Kinderförderung und der Zielsetzung des neuen Gesetzes (vgl. Ziff. 1.3.2, 1.3.4) vor, die Zielgruppe auf Kinder im Kindergartenalter zu erweitern. Gemäss HarmoS-Konkordat beginnt das Kindergartenhalter mit dem vollendeten 4. Altersjahr.37
Die obere Altersgrenze der Zielgruppe wird in Buchstabe a auf die Vollendung des 25. Altersjahr festgelegt. Im Vergleich zur Praxis zum geltenden JFG bedeutet dies eine Herabsetzung der Altersgrenze um 5 Jahre, ist doch gemäss den geltenden Richtlinien zur Berechnung der Finanzhilfen gemäss JFG vom 1. Januar 2005 das vollendete 30. Altersjahr massgebend.38 Eine Herabsetzung der oberen Altersgrenze der Zielgruppe erscheint jedoch gerechtfertigt, da im Alter von 30 Jahren die berufliche Ausbildung abgeschlossen bzw. die Studienzeit beendet ist und die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung bereits stattgefunden hat.39 Die Altersgrenze von 25 Jahren liegt auch im Rahmen kantonaler Jugendgesetze und ausländischer Gesetzesregelungen. So definieren beispielsweise die Jugendgesetze der Kantone Fribourg, Wallis und Jura Jugendliche von 18 bzw. 13 bis 25 Jahre,40 und das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz umschreibt als jungen Menschen, "wer noch nicht 27 Jahre alt ist" (vgl. Ziff. 1.1.6.2).41
Buchstabe b: In Übereinstimmung mit der Regelung des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit (Jugendurlaub) gemäss Artikel 329e OR ist es sachgerecht, dass für die zweite Zielgruppe bestehend aus Jugendlichen, die unentgeltlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft gemäss Artikel 5 tätig sind, weiterhin das vollendete 30. Altersjahr massgebend bleibt.
Relevant ist die obere Altersgrenze insbesondere mit Blick auf die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8, 11), die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten gesamtschweizerisch oder sprachregional tätiger Kinder- und Jugendorganisationen (Art. 7), Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote (Art. 9) sowie für kantonale Programme nach Artikel 25.
Artikel 5 Begriffe
Artikel 5 legt die Bedeutung dreier für den VE grundlegender Begriffe fest:
Buchstabe a umschreibt den Begriff der ausserschulischen Arbeit. Diese umfasst das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen. Dabei handelt es sich beim Ausdruck "offene" Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit, der eine bestimmte Form der ausserschulischen Arbeit umschreibt.42
Bei der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit schliessen sich Kinder und Jugendliche in Jugendverbänden zur Wahrnehmung bestimmter gemeinsamer Interessen zusammen und entwickeln hierfür formale oder informelle, zeitlich unbegrenzte oder begrenzte Organisations- und Mitgliedsstrukturen. Die Aktivitäten von Jugendverbänden werden überwiegend in freiwilliger und ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht, teilweise mit professioneller Unterstützung.
Bei den Angeboten der offenen Kinder- und Jugendarbeit überwiegen hingegen die kommunalen und öffentlichen Angebotsstrukturen sowie die Begleitung durch professionelle Fachpersonen der sozialen Arbeit. Die offene Kinder- und Jugendarbeit orientiert sich an den verschiedenen Lebenslagen, Lebensstilen und Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen im Gemeinwesen, sie ist konfessionell und politisch neutral. Neben der Animation und Begleitung hat sie auch einen beratenden und aufsuchenden Charakter. Jugendliche sollen bei Bedarf und in Problemlagen kompetente Hilfestellun-
36 Vgl. BBl 1988 I 825, 855.
37 Vgl. Art. 5 HarmoS-Konkordat vom 14. Juli 2007. Der Eintritt in den Kindergarten wird im HarmoS-Konkordat als "Einschulung" bezeichnet.
38 Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Inneren vom 1. Januar 2005 über die Berechnung der Finanzhilfen gemäss JFG. Vgl. aber BBl 1988 I 825, 855, wo von Jugendlichen bis "ungefähr" 25 Jahren die Rede ist.
39 Vgl. BBl 1988 I 825, 855.
40 Fribourg: Art. 26 Abs. 2 Jugendgesetz, SGF 835.5; Wallis: Art. 1 Abs. 3 Jugendgesetz, SGS 850.4; Jura: Art. 2 Abs. 3 Loi sur la politique de la jeunesse, RSJU 853.21.
41 § 7 Abs. 1 Ziff. 4, s. oben Fn. 23.
42 So bereits BBl 1988 I 825, 842 f. 27/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz