Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

neue KJFG sieht zudem vor, dass die Bemessung der Höhe der Finanzhilfen unter anderem vom Kriterium der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf sowie der Mitsprachemöglichkeit von Kindern und Jugendlichen abhängig gemacht werden kann (Art. 14).

Schliesslich wird ausdrücklich festgehalten, dass der Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten allen Kindern und Jugendlichen diskriminierungsfrei und in gleicher Weise offen stehen soll (Art. 3) und dass private Trägerschaften den besonderen Schutz- und Förderungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen müssen (Art. 6). Diese allgemeinen Voraussetzungen für den Erhalt von Finanzhilfen des Bundes sind im Zusammenhang mit der vorgenannten Zielsetzung besonders zu beachten.

1.3.4 Erweiterung der Zielgruppe auf Kinder im Kindergartenalter

Vom geltenden JFG werden hauptsächlich Kinder ab Schulalter und Jugendliche bis maximal zum 30. Altersjahr erfasst.27 In der Praxis liegt das Schwergewicht der Förderung allerdings zur Hauptsache bei Aktivitäten und Tätigkeiten, die Jugendliche ab 16-18 Jahre betreffen. Dies trifft in besonderem Masse auf die Unterstützung von Projekten und der Aus- und Weiterbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern zu. Angesichts veränderter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen (vgl. Ziff. 1.1.3) und des grossen Förderungspotenzials von jüngeren Kindern soll im neuen KJFG die Zielgruppe ausdrücklich auf Kinder im Kindergartenalter (4-6 Jahre) ausgedehnt werden (Art. 4). Damit soll es für den Bund in Zukunft möglich sein, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten und Projekte finanziell zu unterstützen, welche auf die Förderung der geistigen, sozialen und emotionalen Entwicklung von Vorschulkindern ausgerichtet sind und durch eine motivierende und unterstützende Entwicklungsumgebung gerade auch für sozial benachteiligte Kinder integrativ wirken können. Nebst Aktivitäten von Jugendverbänden, bei denen Jugendliche Freiwilligenarbeit für jüngere Kinder leisten, sind in diesem Bereich insbesondere Angebote durch professionelle Erwachsene im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der soziokulturellen Animation von Bedeutung.

1.3.5 Gesetzliche Verankerung der Unterstützung und Förderung der Eidgenössischen Jugendsession

Der Bundesrat misst der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen eine hohe Bedeutung bei. Dies insbesondere auch deshalb, weil im politischen System der direkten Demokratie das Erlernen von demokratischen Spielregeln und die Motivation für die Teilnahme am politischen Geschehen besonders wichtig sind. Der Bund unterstützt daher die Vorbereitung und Durchführung der seit 1993 jährlich tagenden Eidgenössischen Jugendsession. Diese wird von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) organisiert und steht unter dem Patronat der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ). Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 21 Jahren, welche entweder in der Schweiz wohnhaft sind oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen.

Die Eidgenössische Jugendsession hat sich als eine wertvolle Institution etabliert, welche Jugendlichen auf nationaler Ebene die Möglichkeit gibt, aktuelle Themen zu diskutieren und politische Forderungen zu erarbeiten. Durch die Teilnahmemöglichkeit von ausländischen Jugendlichen trägt die Eidgenössische Jugendsession auch zur Integration dieser Jugendlichen bei. Gleichzeitig ist festzustellen, dass bei den Teilnehmenden Jugendliche aus bildungsfernen und benachteiligten sozialen Schichten oder mit ausländischer Herkunft deutlich untervertreten sind. Notwendig sind daher vermehrte Anstrengungen und die Bereitstellung entsprechender Hilfsmittel wie z.B. Informations-, Vorbereitungs- und Begleitmassnahmen, damit sich alle Jugendliche, unabhängig von ihrer sozialen oder ausländischen Herkunft oder einer Behinderung, bei der Vorbereitung und Durchführung der Eidgenössischen Jugendsession engagieren können.

Mit dem neuen KJFG erhält die Unterstützungs- und Förderungstätigkeit des Bundes eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Art. 10). Damit ist grundsätzlich auch der Wille der politischen Institutionen auf Bundesebene zu betonen, die Petitionen der Jugendsession vertieft zu behandeln und in an-

27 BBl 1988 I 825, 838, 855. 21/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz