Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes
Der Hochkommissar für Jugend steht der Verwaltungsdirektion für Jugend, ausserschulische Jugendarbeit und Verbandswesen (Direction de la jeunesse, de l’éducation populaire et de la vie associative DJEPVA) auf nationaler Ebene vor. Unterstützt wird die Arbeit dieser Direktion über ein landesweites Netz von 100 dezentralen Einrichtungen auf Regional- und Départementsebene sowie 5 Übersee-Einrichtungen. Das nationale Jugendprogramm ist jährlich mit Mitteln in Höhe von rund 125 Millionen Euro ausgestattet und fördert in fünf Aktionslinien die Tätigkeit von Jugendorganisationen und Jugendverbänden, Angebote und Projekte für und von Jugendlichen, non-formales Lernen, Jugendschutz sowie die Aus- und Weiterbildung von freiwilligen und professionellen Fachpersonen der Jugendarbeit. Unterstützt wird die Arbeit der Verwaltungsdirektion durch das Nationale Institut für Jugend und ausserschulische Bildung (Institut National de la Jeunesse et de l’Éducation Populaire IN-JEP). INJEP versteht sich als Serviceeinrichtung für Fachkräfte und alle weiteren Interessierten der Jugend- und Bildungsarbeit. Daneben ist INJEP im Bereich der Jugendforschung und im internationalen Bereich tätig und Träger der französischen Nationalagentur für das Programm Jugend in Aktion.
Im Komitee für nationale und internationale Beziehungen (Comité pour les Relations Nationales et Internationales des Associations de Jeunesse et d'Éducation Populaire, CNAJEP) haben sich die Jugendverbände und Verbände der ausserschulischen Bildung zusammen geschlossen. Im Bereich der politischen Partizipation bestehen seit 1998 auf Ebene der Départements regionale Jugendräte (Conseils Départementaux de la Jeunesse CDJ). Ihr Pendant auf nationaler Ebene ist der Nationale Jugendrat (Conseil National de la Jeunesse CNJ).
Schlussfolgerungen für die Schweiz
Der kurze Blick in die jugendpolitischen Strukturen und Rechtsvorschriften der Nachbarländer zeigt, dass Kinder- und Jugendpolitik unabhängig vom Staatsaufbau jeweils als eigenständiger Politikbereich auf nationaler Ebene institutionalisiert ist, die Bestimmungen und Massnahmen den unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendförderung Rechnung tragen, und die Zusammenarbeit mit den regionalen Politik- und Verwaltungsstrukturen aber auch privaten Trägern geregelt ist. Auf Gesetzesstufe integriert die deutsche Rahmengesetzgebung zur Kinder- und Jugendhilfe in umfassender Weise die Bereiche Schutz, Förderung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen. Vor allem in den beiden grossen Nachbarländern Frankreich und Deutschland, die von grösseren Ausgrenzungsproblematiken betroffen sind, ist die soziale und berufliche Integration der jungen Generation ein zunehmender Schwerpunkt der jugendpolitischen Aktivitäten. Gleichzeitig zeigen die oben genannten Beispiele, dass die Ausgestaltung der Kinder- und Jugendförderung den jeweils gewachsenen Strukturen und nationalen Eigenheiten Rechnung tragen muss.
Die Schweiz reiht sich mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf in das internationale Verständnis der Kinder- und Jugendförderung ein, die den unterschiedlichen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung trägt, die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen sowie die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für deren Aufwachsen als zentrale Zielsetzungen betont und gleichzeitig die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch aller jugendpolitischen Akteurinnen und Akteure sowie die Kompetenzbildung und ein besseres Verständnis über die Situation von jungen Menschen fördert.
1.2 Vorgehen bei der Erarbeitung des Vorentwurfs
Die verwaltungsinternen Vorarbeiten zum VE KJFG erfolgten unter Einbezug der privaten und öffentlichen Partner der Kinder- und Jugendförderung des Bundes und in Konsultation mit den betroffenen Bundesstellen. Konkret wurde eine Begleitgruppe aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Jugenddachverbände (DOJ, SAJV) und der Kantone (EDK, KKJF) sowie einer Vertreterin der EKKJ gebildet, welche die Arbeiten am VE und am erläuternden Bericht mit beratender Stimme verfolgte. Parallel hierzu fanden bilaterale Konsultationen zwischen dem BSV und dem BJ, der EFV sowie der BK statt. Der VE wurde ausserdem im Februar dem EKKJ-Plenum und im April der KKJF-Plenarversammlung zur Stellungnahme unterbreitet. Hinsichtlich der Frage einer verstärkten horizontalen Koordination auf Bundesebene (vgl. Ziff. 1.3.8) fand im März ein informeller Meinungsaustausch zwischen den mit Kinder- und Jugendfragen befassten Bundesstellen (BAG, Baspo, BBT, BJ, DV, Fedpol, SBF) statt.
19/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz